Rz. 137

Nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b NATO-HQ-ErgAbk sind Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland von der USt befreit, wenn sie von den Hauptquartieren in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch das Hauptquartier oder durch den in Art. 14 Abs. 1 S. 3 NATO-HQ-ErgAbk bezeichneten Personenkreis bestimmt sind. Die Umsatzsteuerbefreiung wird gem. Art. 14 Abs. 2 Buchst. d NATO-HQ-ErgAbk auch dann gewährt, wenn deutsche Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für ein Hauptquartier durchführen. Damit wird dem Sinn des Ergänzungsabkommens, nach dem die aus dem NATO-Haushalt für die gemeinsame Verteidigung geleisteten Ausgaben nicht mit der deutschen USt belastet sein sollen, entsprochen. Außerdem sieht Art. 14 Abs. 2 Buchst. c NATO-HQ-ErgAbk die Gewährung der im deutschen Umsatzsteuerrecht für den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergütungen vor.

 

Rz. 138

Art. 14 Abs. 2 Buchst. b NATO-HQ-ErgAbk enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des UStG, der den Befreiungstatbeständen des UStG vorgeht.

 

Rz. 139

Die Vereinbarungen und Regelungen führen zur vollständigen Entlastung von der USt für die Beschaffungen der NATO-Hauptquartiere. Die Umsatzsteuervergünstigungen entsprechen nach Art und Umfang im Wesentlichen den Vergünstigungen, die auch den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden.[1]

 

Rz. 140

Das NATO-HQ-ErgAbk findet keine Anwendung auf Leistungen an nicht militärische Organisationen der NATO. Die Vorrechte und Befreiungen stehen diesen Stellen nach dem Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisationen, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals – sog. Ottawa-Abkommen[2] – zu. Von den bezeichneten Stellen werden nach Art. 10 Ottawa-Abkommen grundsätzlich keine Befreiungen von Verbrauchsteuern und Verkaufsabgaben beansprucht, die in den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter enthalten sind.

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