Rz. 47

Unionsrechtlich beruht die Regelung auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. fa und fb und Abs. 3.[1] Diese wurde mit RL 2021/1159 des Rates v. 13.7.2021 in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie ergänzt.

§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG gilt seit dem 1.1.2021; die Regelung basiert (wie § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG) auf dem Gesetz vom 21.12.2020[2] und wurde im Zuge der COVID-19-Pandemie eingeführt. Nach § 27 Abs. 35 S. 2 UStG greift die Befreiung für Einfuhren nach dem 31.12.2020.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Institutionen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union[3] anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind, EUStfrei.[4]

Zollrechtlich greift für § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG eine außertarifliche Befreiung im Rahmen der Gewährung von Vorrechten und Befreiungen der Europäischen Union (Art. 343 AEUV).[5]

[1] ABl. L 250 v. 15.7.2021, S. 1.
[2] BGBl I 2020, 3096.
[3] ABl. C 202 v. 7.6.2016, 266.
[4] VSF Z 81 01 Abs. 90a.
[5] VSF Z 81 01 Abs. 90a.

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