Rz. 49

Unter § 4 Nr. 9 UStG UStG fallen wegen des Bezugs auf Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auch unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG.[1] Damit ist insbesondere die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmensvermögen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, obwohl die Grundstücksentnahme selbst kein Tatbestand i. S. d. GrEStG ist. Die Steuerbefreiung setzt nach der BFH-Rechtsprechung lediglich voraus, dass es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt, die unter sonst gleichen Bedingungen unter das GrEStG fallen würde.[2] Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Für den Fall einer nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 und S. 2 UStG steuerbaren Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück verbunden ist.[3]

 

Rz. 50

Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des Unternehmens errichtet, ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau.[4] Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer i. d. R. im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im konkreten Fall Gegenstand der Wertabgabe des Unternehmens ist.[5] Wird ein Einfamilienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück errichtet, überführt der Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns in sein Privatvermögen. Dieser Vorgang ist eine unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b S. 2 UStG ebenfalls eine steuerfreie Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 51

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Kinder unter Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteil ist – wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen – eine steuerfreie Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG, auch wenn das Grundstück aufgrund eines mit den Kindern geschlossenen Pachtvertrags weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird und die Kinder als Nachfolger des Unternehmers nach dessen Tod vorgesehen sind.[6] Die unentgeltliche Übertragung des Miteigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Wertabgabe des Unternehmers, auch wenn das Grundstück weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Verwendet der Unternehmer dieses Grundstück aufgrund einer mit dem Ehegatten getroffenen Vereinbarung weiterhin für die Zwecke des Unternehmens, liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils keine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG vor. Es wird aber auch der verbleibende Miteigentumsanteil aus dem Unternehmen abgegeben, wenn dem Unternehmer der Gebrauch an dem Miteigentumsanteil von der Bruchteilsgemeinschaft eingeräumt wird.[7] Überträgt ein Unternehmer ein Betriebsgrundstück dagegen entgeltlich zur Hälfte auf seinen Ehegatten und verwendet er das Grundstück aufgrund eines mit dem Ehegatten abgeschlossenen Pachtvertrags weiterhin für Zwecke des Unternehmens, liegt hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden Miteigentumsanteils keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor.[8] Die Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten Grundstück zugunsten eines 65 Jahre alten Berechtigten ist im Regelfall eine steuerfreie Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.[9]

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