5.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

 

Rz. 105

Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

  • Die Leistung wird im Inland bewirkt,
  • es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
  • die Leistung wird bewirkt an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder deren Mitglieder,
  • für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend,
  • der Unternehmer weist die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen nach.

5.2 Leistung im Inland

 

Rz. 106

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG setzt wie bei S. 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Vorschrift voraus, dass die Leistung im Inland bewirkt wird und damit umsatzsteuerbar ist (Rz. 58).

5.3 Keine Lieferung neuer Fahrzeuge

 

Rz. 107

Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. a bis f UStG sind nach dem einleitenden Satzteil der Vorschrift die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG (Rz. 59).

5.4 Leistung an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder

5.4.1 Zwischenstaatliche Einrichtungen

 

Rz. 108

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (gemeint sind damit im Wesentlichen die sog. internationalen Organisationen, also Einrichtungen, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens gegründet worden sind und deren Mitglieder Staaten und/oder wiederum internationale Organisationen sind) sowie deren Mitglieder von der USt befreit. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an die zwischenstaatliche Einrichtung oder deren Mitglieder als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Der Begriff der zwischenstaatlichen (internationalen) Einrichtung ist weder im UStG noch in der MwStSystRL definiert. Eine Definition ist schwierig, da die Abgrenzungskriterien fließend sind. Da es sich um einen Begriff des Völkerrechts handelt, ist die Einstufung als zwischenstaatliche bzw. internationale Einrichtung Sache des jeweiligen Aufnahmelands. Für die Steuerbefreiung ist entscheidend, dass es sich einerseits um eine internationale Einrichtung handelt, die vom Aufnahmestaat als solche anerkannt ist, und dass andererseits die Grenzen und Bedingungen für die Steuerbefreiung in dem internationalen Übereinkommen über die Gründung der Einrichtung oder in dem Abkommen über den Sitz festgelegt sind. Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Begriff "internationale Übereinkommen" weit auszulegen. Danach genügt es, wenn Staaten oder internationale Einrichtungen die Gründung einer Einrichtung vereinbaren, auch wenn dies nicht mittels einer herkömmlichen Übereinkunft nach internationalem Recht (Aushandlung eines Vertragstextes mit anschließender Parafierung, Unterzeichnung und/oder Ratifizierung) geschieht, sofern die beteiligten Völkerrechtssubjekte ihre Absicht, sich vertraglich zu binden, deutlich bekunden ("consent to be bound", vgl. Art. 2, 3 und 11 der Wiener Übereinkommen über das Vertragsrecht, wonach der Abschluss von Verträgen keiner bestimmten Form bedarf). Die internationalen Einrichtungen können nach verschiedenen Gesichtspunkten klassifiziert werden:

  • nach ihrer Tätigkeit:

    z. B. in politische, militärische, wissenschaftliche, finanzielle, soziale, technische, wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Einrichtungen,

  • nach ihrem räumlichen Wirkungskreis:

    z. B. in weltweite und regionale Einrichtungen,

  • nach ihren Befugnissen:

    z. B. in Einrichtungen, deren Handlungen für die angeschlossenen Staaten oder für Einzelpersonen in diesen Staaten verbindlich sind, und in Einrichtungen, die nur Empfehlungen aussprechen können.

 

Rz. 109

Den zwischenstaatlichen Einrichtungen wird im Hinblick auf die Exekutivgewalt der an ihnen beteiligten Einzelstaaten regelmäßig ein besonderer Status eingeräumt, der sich in der Übertragung von Souveränitätsrechten und nicht zuletzt in der Gewährung von Vorrechten und Immunitäten (Privilegien) ausdrückt. Diese Privilegien umfassen i. d. R. eine Entlastung von indirekten Steuern wie z. B. der USt. Beweggrund hierfür ist der Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten. Er rechtfertigt es, dass ein Gaststaat aus der Anwesenheit einer internationalen Organisation auf seinem Hoheitsgebiet keinen unangemessenen fiskalischen Nutzen ziehen und deshalb die anderen an der Organisation beteiligten Staaten – über deren Finanzierungsbeiträge – nicht mit öffentlichen Abgaben belasten darf.[1] Vorrechte und Immunitäten zugunsten des Personals einer internationalen Organisation sollen nur gewährt werden, soweit sie im Interesse der Organisation selbst liegen, dagegen nicht zum persönlichen Nutzen des Personals.[2] Die internationalen Organisationen genießen aufgrund ihres besonderen völkerrechtlichen Status i. d. R. besondere Vorrechte und Befreiungen, insbesondere auch die Entlastung von USt, die in dem Abkommen über die Errichtung der Organisation oder in einem sog. Privilegienprotokoll festgelegt werden. Diese Vorrechte und Befreiungen sind dann für alle Staaten bindend, die der Organisation angehören.

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