4.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

 

Rz. 83

Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

  • Die Leistung wird im Inland bewirkt,
  • es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
  • die Leistung wird bewirkt an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige diplomatische Mission, berufskonsularische Vertretung oder deren Mitglieder,
  • der Gegenstand der Lieferung gelangt in einen anderen Mitgliedstaat,
  • für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend,
  • der Unternehmer weist die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen nach.

4.2 Leistung im Inland

 

Rz. 84

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. c UStG setzt wie bei S. 1 Buchstaben a, b, d, e und f der Vorschrift voraus, dass die Leistung im Inland bewirkt wird und damit umsatzsteuerbar ist (Rz. 58).

4.3 Keine Lieferung neuer Fahrzeuge

 

Rz. 85

Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. ba bis f UStG sind nach dem einleitenden Satzteil der Vorschrift die Lieferungen neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG (Rz. 59).

4.4 Leistung an die in dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats ansässigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder

 

Rz. 86

Das Gesetz und auch Art. 151 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL enthalten keine Definition, was unter den Begriffen diplomatische Vertretung, Berufskonsulat, Honorarkonsulat und sonstigen Einrichtungen dieser Art zu verstehen ist. Auskunft hierüber geben das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen – WÜD – v. 18.4.1961[1] und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen – WÜK – v. 24.4.1963.[2] Sowohl nach Art. 34 Buchst. a WÜD als auch nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a WÜK ist für Diplomaten bzw. Konsularbeamte und andere Mitglieder der konsularischen Vertretungen eine Entlastung von indirekten Steuern, die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthalten sind – und damit auch der USt – ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Art. 47 Abs. 2 WÜD bzw. Art. 72 Abs. 2 WÜK können die Staaten den von ihnen aufgenommenen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern allerdings auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen mit den Entsendestaaten weitergehende diplomatische bzw. konsularische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit gewähren. Hiervon hat – ebenso wie die meisten anderen Mitgliedstaaten – auch die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht.

 

Rz. 87

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt bei im Inland ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen die umsatzsteuerliche Entlastung im Wege einer Erstattung der USt. Die gesetzlichen Ermächtigungen hierzu ergeben sich aus dem Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen v. 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen v. 6.8.1964[3] und dem Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen v. 24.4.1963 über konsularische Beziehungen v. 26.8.1969.[4] Die Erstattung erfolgt im Einzelnen nach Maßgabe der auf diesen Ermächtigungen beruhenden Verordnung über die Erstattung von USt an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV) i. d. F. der Bekanntmachung v. 3.10.1988.[5] Die Erstattung erstreckt sich hiernach auf Leistungsbezüge für den amtlichen Gebrauch von ausländischen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet sind, sowie auf Leistungsbezüge von Mitgliedern der Mission oder berufskonsularischen Vertretung, die weder deutsche Staatsangehörige noch ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, auch wenn die Leistungsbezüge für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.[6]

 

Rz. 88

Nach Art. 34 Buchst. a WÜD und nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a WÜK ist für Diplomaten bzw. für Konsularbeamte und andere Mitglieder der konsularischen Vertretungen eine Entlastung von indirekten Steuern, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind, hierzu gehört auch die USt, ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings können die Staaten nach Art. 47 Abs. 2 WÜD bzw. nach Art. 72 Abs. 2 WÜK den von ihnen aufgenommenen diplomatischen und konsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen mit den Entsendestaaten besondere diplomatische bzw. konsularische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit einräumen. Hiervon haben die Bundesrepublik Deutschland und auch die meisten anderen EU-Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Befinden sich die diplomatische Mission oder die berufskonsularische Vertretung sowie ihre Mitglieder nicht in einem anderen EG-Mitgliedstaat, sondern im Inland oder in einem Drittland, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG nicht anwendbar. Die Leistungsbezüge im Inland errichteter Einrichtungen sowie die Leistungsbezüge ihrer Mitglieder werden im Wege der Erstattung nach den Vorschriften der UStErstV[7] von deutscher USt entlastet. Die Entlastung im Drittland errichteter diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen sowie ihrer dort ansässigen Mitglieder von deutscher USt erfolgt lediglich im R...

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