3.3.1 Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen

 

Rz. 73

Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden, ist die Einfuhr von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG aufgeführten Gegenständen, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG verwendet, also in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei.[1] Dabei reicht der Wille des Einführers, die eingeführten Gegenstände in ein solches Lager einzulagern, für die Gewährung der Steuerbefreiung aus.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A versendet am 15.6.2022 Rohaluminiumbarren[2] aus den USA (Drittlandsgebiet) an Unternehmer B in der Gemeinschaft. Sobald die Barren in das Gemeinschaftsgebiet gelangen, werden sie von B im Inland am 10.7.2022 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. B beabsichtigt, die Aluminiumbarren in ein Umsatzsteuerlager des Lagerinhabers L in Hamburg für Umsatzsteuerzwecke einzulagern. Zu einer Einlagerung kommt es aber nicht, da B noch vor der Einlagerung einen Abnehmer C findet. Die Barren werden auf Wunsch des C am 16.7.2022 unmittelbar zu dessen Verarbeitungswerk nach Oberhausen versendet. Die Einfuhr der Aluminiumbarren ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerfrei, da B beabsichtigte, die Barren in ein Umsatzsteuerlager einzulagern. Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar.[3] Der Lieferort liegt in den USA. Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig, da sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Lieferung nicht in einem Umsatzsteuerlager befindet und auch keine Lieferung in ein Umsatzsteuerlager vorliegt.

[3] § 3 Abs. 8 UStG kommt nicht zur Anwendung, da A als Lieferer nicht Schuldner der EUSt ist.

3.3.2 Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert werden

 

Rz. 74

Wird eine Nicht-Unionsware, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt wurde und sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, im Zusammenhang mit einer Einfuhr ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangehende Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich steuerpflichtig (Rz. 123ff.). Die Einfuhr erfolgt zeitlich gesehen erst nach der Auslagerung. Diese Einfuhr ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ist aber Auslagerer der Lieferer und schuldet dieser gleichzeitig auch die EUSt, ist die Einfuhr – zur Vermeidung einer Doppelbelastung – steuerfrei.[1] Der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nachzuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A aus Nigeria (Drittlandsgebiet) liefert Rohgold[2] an Unternehmer B in Deutschland (Versendung des Golds durch A). Sobald das Gold in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird es von B in ein Zolllagerverfahren übergeführt. Gleichzeitig wird das Gold für Umsatzsteuerzwecke in ein Umsatzsteuerlager beim Lagerhalter L in Deutschland eingelagert. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Umsatzsteuerlager. Danach wird das Gold von B an das Versicherungsunternehmen C zu der Kondition "verzollt und versteuert" verkauft. B bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und danach an C zu befördern. C ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Lieferung des B an C ist als der Auslagerung vorangehende Lieferung steuerpflichtig (Rz. 123ff.). C kann die ihm von B in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Da B die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt hat, ist der Einfuhrtatbestand zunächst bei Einlagerung in das Zolllager nicht erfüllt. Eine Einfuhr liegt erst vor, wenn das Lagerverfahren beendet und der Gegenstand in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Diese Einfuhr ist steuerfrei, da L als Beauftragter für B als Lieferer den Liefergegenstand einführt und er die EUSt schulden würde.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge