Rz. 123

Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr. Das gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme stehen gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. b UStG begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen.[1]

 

Rz. 124

Eine Auslagerung liegt somit vor, wenn ein in ein Umsatzsteuerlager eingelagerter Gegenstand tatsächlich aus diesem Lager endgültig herausgenommen wird.[2] Der Gegenstand muss das Lager körperlich endgültig verlassen. Die Auslagerung kann durch den letzten Lieferanten in der Reihe oder durch dessen Abnehmer erfolgen. Auslagerung kann auch die nicht begünstigte Verwendung oder Aufbereitung eines Gegenstands sein (z. B. Lieferung an einen Nichtunternehmer oder Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke). Der Vorgang der Auslagerung setzt keine Leistung zwischen zwei Leistungspartnern voraus. Wird ein sich in einem Umsatzsteuerlager befindlicher Gegenstand ausgelagert, entfällt die Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz.

 

Rz. 125

Eine Auslagerung liegt nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 4 UStG aber auch dann vor, wenn

  • die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen (z. B. Widerruf der Bewilligung des Steuerlagers) oder
  • nicht begünstigte Leistungen an dem eingelagerten Gegenstand erbracht werden.

Dabei ist es unbeachtlich, ob die Gegenstände das Lager verlassen oder eingelagert bleiben.

 

Rz. 126

Keine Auslagerung liegt vor, wenn der in einem Umsatzsteuerlager befindliche Gegenstand im Zusammenhang mit der Herausnahme aus diesem Lager in ein anderes Umsatzsteuerlager eingelagert wird. Dieses Umsatzsteuerlager muss sich aber im Inland befinden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der Mineralölkonzern S mit Sitz in Hamburg liefert rohes Erdöl[4] an den in Bremen ansässigen Unternehmer B. Das Erdöl ist im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. B beabsichtigt, das Öl zu raffinieren, und holt es ab und befördert es unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des L in der Erdölraffinerie in Wesseling bei Köln. Mit der Beförderung aus dem Umsatzsteuerlager des U wird das Erdöl zwar aus diesem Lager endgültig herausgenommen. Eine Auslagerung liegt aber nicht vor, da das Erdöl anschließend in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangt. Die Lieferung des S an B ist entsprechend nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG noch steuerfrei.

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