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Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Leistungen nach § 4 Nr. 15b UStG ohne weitere (subjektive) Voraussetzungen begünstigt. Hierunter fallen insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit oder deren Organisationseinheiten als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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