Rz. 15

Durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) wurde die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin neu gestaltet und § 4 Nr. 14 UStG neu gefasst, und zwar mWv 1.1.2009. Hintergrund dieser Neufassung ist eine stärkere Anpassung an die zugrunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL befreien die EU-Mitgliedstaaten "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlungen und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden". Zudem sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden", von der Mehrwertsteuer befreit. Unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL fallende Leistungen müssen, ebenso wie Leistungen, die unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Abs. 1 Buchst. c der Richtlinienvorschrift fallen, entsprechend der EuGH-Rechtsprechung der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.[1] Allerdings wird der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" nach wie vor nicht im Gesetz definiert.

Kriterium für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbestände in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Der EuGH hat festgestellt, dass solche Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der des Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Buchst. c auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder einem anderen Ort, erbracht werden. Eine Umsetzung dieser Befreiungsvorschriften war im nationalen Umsatzsteuerrecht vorher in § 4 Nr. 14 sowie Nr. 16 Buchst. a bis c UStG enthalten. Diese Befreiungsvorschriften wurden durch das JStG 2009 im Lichte der Entwicklung im Bereich des Gesundheitswesens und der dazu ergangenen Rechtsprechung unter "Bündelung" in dem neuen § 4 Nr. 14 UStG weiterentwickelt. Durch die Neuregelung des § 4 Nr. 14 UStG werden ambulante wie auch stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst.

 

Rz. 16

Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG wird – unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL – in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fortgeführt. Der Kreis der ausdrücklich aufgeführten ärztlichen und arztähnlichen Berufe bleibt grundsätzlich unverändert. Aus der Regelung des Buchst. a wurde die Tätigkeit als klinischer Chemiker ausgeklammert. Da dessen Leistungen nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und behandelnder Person beruhen, werden diese von dem neuen Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. cc in § 4 Nr. 14 UStG mit erfasst. Die Streichung des bisherigen Klammerzusatzes "Krankengymnast" bedeutet keine inhaltliche Änderung. Dieser klarstellende Zusatz wurde für entbehrlich gehalten. Ferner wurde die bisherige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 S. 2 UStG für sonstige Leistungen von Gemeinschaften an ihre Mitglieder in den neuen § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG übernommen.

 

Rz. 17

Der bisherige § 4 Nr. 14 S. 3 UStG, wonach die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei sind, wenn die bislang in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, ist entfallen. Die Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung i. S. d. neuen § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.[2]

 

Rz. 18

Die Ausführung im bisherigen § 4 Nr. 14 S. 4 UStG, dass die Steuerbefreiung nicht für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt gilt, ist entfallen (sie wurde ebenfalls für entbehrlich gehalten), da entsprechend dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich nur die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steue...

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