Rz. 34

"Befördern" ist "jede Fortbewegung eines Gegenstands". Hierunter fällt auch die Überführung von Beförderungsmitteln, die mit eigener Kraft durch den Lieferer zum Abnehmer bewegt werden, mit der Folge, dass die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung (Überführung) als ausgeführt gilt.[1]

 

Beispiele

  • Ein Kfz-Händler aus Hamburg fährt einen verkauften Pkw zu seinem im Freihafen Cuxhaven ansässigen Abnehmer.
  • Ein Flugzeughersteller im Inland fliegt ein von einer schwedischen Luftverkehrsgesellschaft bestelltes Flugzeug zum Sitz der Gesellschaft nach Stockholm.
  • Eine Kölner Werft fährt einen von ihr gebauten Schlepper rheinabwärts nach Rotterdam zu der dort befindlichen Zweigniederlassung ihres Düsseldorfer Abnehmers.

In jedem der drei Beispielsfälle liegt der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG im Inland. Die Sonderregelung des § 3c UStG 1993 greift in keinem der Fälle. Auf mögliche Steuerbefreiungen soll hier nicht eingegangen werden.

 

Rz. 35

Eine Beförderung liegt auch beim Transport der Ware in einem gemieteten Pkw mit Fahrer vor, wenn der Lieferer die Ware nicht dem Fahrer übergibt, sondern einen Angestellten als Begleiter mitschickt, der die Verfügungsmacht behält und die Ware an den Abnehmer ausliefert.[2]

[2] FG Hamburg v. 20.9.1963, III 252/61, EFG 1964, 251.

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