Rz. 73

Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung aus, deren Ort gem. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG im Inland liegt (Rz. 47), ist die für diesen Umsatz geschuldete USt unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG vom Leistungsempfänger einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen (§ 13b UStG Rz. 29ff.).

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