Rz. 47

Auf Werklieferungen finden alle Vorschriften des UStG über Lieferungen Anwendung, soweit deren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. So wird der Ort der Werklieferung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 3 Abs. 5a UStG bestimmt. Der Ort der Werklieferung liegt dort, wo sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt seiner Lieferung befindet.[1]

Der Lieferzeitpunkt richtet sich danach, wann der Unternehmer dem Abnehmer (Auftraggeber) die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft, was i. d. R. durch Abnahme des Werks und Übergabe an den Auftraggeber erfolgt. Dies entspricht der Billigung der ordnungsmäßigen vertraglichen Leistungserfüllung i. S. v. § 640 BGB (Abnahme). Der Zeitpunkt der Lieferung weicht somit vom bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang mit dem Grundstück verbundener Stoffe ab.

Der Beginn der Beförderung bzw. Versendung der vom Unternehmer verwendeten Stoffe ist für die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt der Werklieferung unbeachtlich.

[1] § 3 Abs. 7 S. 1 UStG, s. a. die ausführliche Darstellung in § 3 Abs. 7 UStG Rz. 25ff.

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