Rz. 30

Führt ein deutscher Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine dort steuerbare Werklieferung aus (z. B. Errichtung eines Bauwerks oder Montage einer maschinellen Anlage), unterliegen alle Gegenstände, die er zur Ausführung seiner Leistung in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht hat, nicht der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG.[1] Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich bei den Gegenständen um Material handelt, das bei der Ausführung der Werklieferung verwendet worden ist und damit nach Abschluss der Leistung in dem Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt, oder ob es sich um bloße Hilfsmittel (z. B. Baumaschinen) handelt, die nach ihrem Einsatz wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückverbracht werden. Sowohl das Verbringen der Hilfsmittel in den anderen Mitgliedstaat als auch das Zurückverbringen von der Baustelle in den Ausgangsmitgliedstaat führt nicht zur Anwendung der Lieferfiktion des § 3 Abs. 1a UStG oder der Erwerbsfiktion des § 1a Abs. 2 UStG. Dies wird national von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Werklieferung in anderem Mitgliedstaat

Bauunternehmer B aus Bayern errichtet in Österreich ein Wohnhaus. Zum Zweck der Ausführung der Bauarbeiten nimmt er aus Bayern Baumaterialien sowie auch Baumaschinen mit nach Österreich. Die Baumaterialien gehen in das Bauwerk mit ein, während die Baumaschinen nach Fertigstellung des Bauwerks wieder nach Deutschland zurückgelangen.

B führt in Österreich eine steuerbare Werklieferung aus (Ort der Leistung nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG, wo sich der errichtete Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet). Sowohl der Transport der Baumaterialien als auch der Baumaschinen nach Österreich stellt keine Lieferung nach § 3 Abs. 1a UStG dar und führt nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich analog des § 1a Abs. 2 UStG. Der Rücktransport der Baumaschinen ist ebenfalls ein rechtsgeschäftloses Verbringen, das nicht zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen führt. Sollten die Baumaschinen nicht nach Deutschland zurückgelangen, ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nachzuholen (vgl. dazu auch Rz. 42ff.).[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge