Rz. 173

Gem. des mit dem durch das JStG 2022[1] mWv 1.1.2024 eingeführten § 22g Abs. 4 S. 1 UStG (Rz. 17) hat der Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungen im Sinne des § 22g Abs. 1 S. 1 UStG jeweils für das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) vollständig und richtig dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen (§ 22g Abs. 4 S. 2 UStG).

 

Rz. 173a

Tatsächlich gibt es zu dieser "Übermittlungsverpflichtung" bisher nicht viel zu erläutern, dazu ist sie zu neu[2]; sie entspricht aber im Wesentlichen den bei anderen Erklärungspflichten des UStG bestehenden Pflichten. Bei ihrer Verletzung – mithin bei einer nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten an das BZSt – kommt dann jedenfalls u. U. die Sanktionsnorm des § 26a Abs. 2 Nr. 8 UStG als Ordnungswidrigkeit zum Tragen. Im Rahmen der möglichen Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswidrigkeit wird allerdings immer zu berücksichtigen sein, dass sich bei der Aufzeichnung von derartig langen Nummern wie IBAN, BIC oder auch der USt-IdNr. sehr schnell Zahlendreher einschleichen können; jede Ahndung wird hier immer die besondere Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erfordern. Zu beachten ist dabei, dass bei dem nachträglichen Erkennen von "Fehlern" immer eine Berichtigungspflicht besteht (§ 22g Abs. 5 UStG und § 26a Abs. 2 Nr. 9 UStG).

[1] BGBl I 2022, 2294.
[2] Vgl. zu Einzelheiten hier in § 22g UStG, Rz. 28f.

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