2.4.1 Allgemeines

 

Rz. 31

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist seit dem 18.12.2019 auf Reiseleistungen anzuwenden, die für das Unternehmen bestimmt sind. Bis einschließlich 17.12.2019 war der Anwendungsbereich auf Reiseleistungen beschränkt, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. Der Leistungsempfänger und der tatsächlich Reisende brauchen nicht identisch zu sein. Als Leistungsempfänger ist regelmäßig der Besteller (d. h. die Person, welche die Buchung tätigt) anzusehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise. – Der Vater ist als Besteller Leistungsempfänger.

 

Rz. 32

Reiseleistungen an andere Reiseunternehmer (sog. Kettengeschäfte) oder an Unternehmer, die diese Leistungen anderweitig für unternehmerische Zwecke verwenden (z. B. als Incentive-Reise, als Betriebsausflug, als Geschäfts- oder Dienstreise, als Kundengeschenk, als Prämie für Handelsvertreter), fallen ab 18.12.2019 auf den jeweiligen Vorstufen auch unter § 25 UStG.

2.4.2 Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers

 

Rz. 33

Bis 17.12.2019 findet § 25 UStG keine Anwendung, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und der Steuerfreiheit richtet sich für die erbrachten Leistungen insbesondere nach folgenden Vorschriften:

Bei Pauschalreisen ist jede einzelne Reiseleistung gesondert nach dem Leistungsort auf ihre Steuerbarkeit hin zu beurteilen.[2] Die Fiktion der einheitlichen sonstigen Leistung gem. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG (Rz. 27) kommt bei Reiseleistungen an Unternehmer nicht zum Tragen.

Ab 18.12.2019 gilt § 25 UStG auch, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden.

 

Rz. 34

Verwertet der Leistungsempfänger die Reiseleistung nicht im eigenen Unternehmen, sondern wendet sie Dritten (eigenen oder fremden Arbeitnehmern, Geschäftsfreunden, Handelsvertretern, Händlern usw.) zu, so stellt sich die Frage, ob auf diesen Umsatz § 25 UStG anzuwenden ist. Bei Zuwendung der Reise an eigene Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG oder gegen Entgelt bewirkt der Unternehmer eine Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG. Der Abzug der auf die Reisevorleistungen entfallenden VSt ist in diesen Fällen nach § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen.[3] Zur Bemessungsgrundlage vgl. Rz. 81.

Wird die Reise an andere Unternehmer (z. B. Geschäftsfreunde) weitergegeben, so kann dies

  1. im Rahmen eines (bestehenden) Leistungsaustauschs als Entgeltminderung nach § 17 UStG,
  2. im Rahmen eines (neuen) Leistungsaustauschs (tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2) als Entgelt oder
  3. als unentgeltliche Leistungsabgabe

erfolgen.[4] In diesen Fällen wird ab dem 18.12.2019 ebenfalls eine Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG bewirkt. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entfällt aufgrund von § 14a Abs. 6 S. 2 UStG.[5]

Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen bezogene Reise schließlich doch als Privatreisender, so erfüllt dies den Tatbestand der unentgeltlichen Leistungsabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Auf diesen Tatbestand ist § 25 UStG nicht anwendbar, da es hier an einer gegenüber einem Dritten (Leistungsempfänger) erbrachten Leistung fehlt.

 

Rz. 34a

Zur Verdeutlichung der bisherigen umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei nichtunternehmerischer und bei unternehmerischer Verwendung von Reiseleistungen folgende Beispiele:

 

Beispiel 1 (Kettengeschäft inländischer Reiseveranstalter):

Der Reiseunternehmer B kauft beim Reiseunternehmer A eine komplette Pauschalreise nach Italien. Sie umfasst Beförderung mit der Eisenbahn, Transfer, Unterkunft und Verpflegung am Zielort. B bietet diese Pauschalreise seinerseits im Rahmen seines Reiseprogramms privaten Reisenden im eigenen Namen an. – Hier unterliegt nur die Leistung des B an den Reisenden der Besteuerung nach § 25 UStG. Der an A gezahlte Preis für die Pauschalreise ist für B Reisevorleistung. Die Umsätze auf der Vorstufe (A an B) unterliegen der Besteuerung nach den allg. Vorschriften. Daraus folgt:

  1. Bei der Beförderung mit der Eisenbahn unterliegt nur die Beförderungsleistung auf dem inländischen Streckenanteil der Besteuerung (§ 3b Abs. 1 S. 2 UStG).
  2. Der Transfer ist als Beförderungsleistung im Ausland nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 S....

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