Rz. 268

Weist der Pauschallandwirt in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag (= unrichtiger Steuerausweis). Das Gleiche gilt, wenn der Pauschallandwirt Empfänger einer Gutschrift mit unrichtig ausgewiesener Steuer ist.[1] Der Leistungsempfänger kann die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.[2] Ein Fall des § 14c Abs. 1 UStG liegt z. B. vor, wenn ein Land- und Forstwirt

Unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 S. 2 UStG kann ein unrichtiger Steuerausweis berichtigt werden.[5] Einer ihm erteilten Gutschrift muss der Land- und Forstwirt in diesem Fall widersprechen.[6] Für den Fall des Steuerausweises in Fällen des § 1 Abs. 1a UStG gelten gem. § 14c Abs. 1 S. 3 UStG die strengeren Berichtigungsvorschriften nach § 14c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG entsprechend.

Kein Fall des § 14c Abs. 1 UStG liegt vor, wenn der Pauschallandwirt in der Rechnung einen zu niedrigen Steuerbetrag ausweist, weil er z. B. für eine Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt die Steuer auf der Basis des Steuersatzes von 10,7 % nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG anstelle des richtigen Steuersatzes von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG (Rz. 149 und Rz. 207) berechnet. In diesem Fall schuldet der Pauschallandwirt die gesetzliche Steuer, die aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen ist.[7]

 

Rz. 269

Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann der Pauschallandwirt auch Schuldner nach § 14c Abs. 2 UStG im Fall eines unberechtigten Steuerausweises sein[8], der den Abrechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.[9] Ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG liegt z. B. vor, wenn ein Land- und Forstwirt

Dagegen entsteht keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG bei Abrechnungen über Innenumsätze mit gesondertem Steuerausweis (Rz. 283). Unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 S. 3 bis 5 UStG kann ein unberechtigter Steuerausweis unter Beteiligung der zuständigen FÄ berichtigt werden.

 

Rz. 270

Nach § 14c UStG geschuldete Steuern sind an das FA abzuführen. Diese Verpflichtung trifft auch Pauschallandwirte, die sonst keine Voranmeldungen abzugeben und keine Vorauszahlungen zu entrichten haben (Rz. 278). Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Pauschallandwirts nach § 14c UStG sind die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG zu beachten.[10]

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