Rz. 47

Nach § 22g Abs. 8 UStG nimmt das BZSt die nach Abs. 4 übermittelten Zahlungsinformationen entgegen und führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten daraufhin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz verwendet worden ist. Das BZSt speichert diese Daten in einem elektronischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem. Das BZSt speichert und analysiert diese Informationen, die ihm gem. Art. 24d in Verbindung mit Art. 24c der Verordnung (EU) 2020/283 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung[1] zugänglich sind und stellt diese Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung. Das BZSt ist für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich für Zahlungsdienstleister aus dieser Vorschrift ergeben, zuständig.

 

Rz. 48

Durch die "automatisierte Prüfung" durch das BZSt soll auch die erforderliche Datenqualität sichergestellt werden. Das BZSt speichert diese Daten vorübergehend in einem elektronischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das CESOP. Art. 24b Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/283 ermöglicht die Speicherung der Daten in einem nationalen elektronischen System. Über das BZSt erfolgt auch der Zugriff auf die von CESOP bereitgestellten Informationen. Eurofisc-Verbindungsbeamten wird gem. Art. 24d i. V. m. Art. 24c der Verordnung (EU) 2020/283 Zugang zu diesen Daten gewährt, wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Umsatzsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Umsatzsteuerbetrug steht. Das BZSt speichert die bereitgestellten Daten, analysiert diese und stellt sie den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung. Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich für Zahlungsdienstleister aus § 22g UStG ergeben, ist das BZSt zuständig (Rz. 55).[2] Das erklärt zugleich die Zuständigkeit des BZSt für eventuelle Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 26a Abs. 2 Nr. 8 bis 10 UStG.[3]

Rz. 49 einstweilen frei

[1] ABl.EU, Nr. L 62 v. 2.3.2020, S. 1.
[2] So insgesamt die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 20/3879, S. 113.
[3] Rz. 56 und § 26a UStG Rz. 195ff.

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