Rz. 54

In § 22a UStG sind weder Voraussetzungen noch Rechtsfolgen für das Ende der Fiskalvertretung geregelt. Die Fiskalvertretung muss nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung dann enden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr alle gleichzeitig vorliegen. Insbesondere sind dies:

  • Der vertretene ausländische Unternehmer widerruft seine Vollmacht,
  • der vertretene ausländische Unternehmer führt im Inland einen steuerpflichtigen Umsatz aus oder kann Vorsteuerbeträge geltend machen,
  • der vertretene Unternehmer verlegt seinen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in das Inland oder er begründet hier eine Zweigniederlassung,
  • der Fiskalvertreter scheidet aus den in § 22a Abs. 2 UStG genannten Personengruppen aus oder
  • dem Fiskalvertreter wird die Fiskalvertretung nach § 22e UStG untersagt.
 

Rz. 55

Kündigt der vertretene ausländische Unternehmer den Vertrag zur Fiskalvertretung, wird darin gleichzeitig der Widerruf der Vollmacht nach § 22a Abs. 3 UStG zu sehen sein. Allerdings wird dies gegenüber der Finanzverwaltung erst dann wirksam, wenn die Finanzverwaltung darüber eine entsprechende Mitteilung erhalten hat.[1]

 

Rz. 56

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] endet die Fiskalvertretung auch dann, wenn nach der Einfuhr von Waren eine beabsichtigte innergemeinschaftliche Lieferung fehlschlägt. In diesem Fall ist die Steuerfreiheit der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht mehr gegeben, sodass es zur Entstehung einer EUSt und anschließend zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG kommt.

 

Rz. 57

Endet die Fiskalvertretung, weil der vertretene Unternehmer im Inland selbst steuerpflichtige Umsätze ausführt oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt dies nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der Voraussetzungen der Fiskalvertretung. Bis zum Zeitpunkt des ersten steuerpflichtigen Umsatzes im Inland oder der ersten Vorsteuerabzugsberechtigung im Inland konnte sich der ausländische Unternehmer zulässigerweise durch den Fiskalvertreter vertreten lassen.

 

Rz. 58

Der Fiskalvertreter hat das Ende der Vertretung für jeden einzelnen, von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.[3] Die Mitteilung ist dem Finanzamt zu übermitteln, das für den Fiskalvertreter nach § 22d UStG zuständig ist. In der quartalsweisen Voranmeldung, der Umsatzsteuer-Jahreserklärung und in der Zusammenfassenden Meldung der jeweiligen Meldezeiträume sind alle meldepflichtigen Umsätze zu erfassen, für die der Fiskalvertreter für den von ihm vertretenen Unternehmer tätig war. Für diesen Zeitraum muss der Fiskalvertreter auch die notwendigen Aufzeichnungspflichten beachten.

 

Rz. 59

Der vertretene Unternehmer muss sich nach Beendigung der Fiskalvertretung nach Auffassung der Finanzverwaltung[4] unter einer eigenen Steuernummer registrieren lassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen. Er hat dann alle Melde- und Erklärungspflichten unter diesen Nummern selbst zu erbringen, die Aufzeichnungspflichten muss er dann ebenfalls selbst erfüllen. Die Verpflichtung zur Erteilung einer eigenen Steuernummer kann aber nur dann notwendig sein, wenn der ausländische Unternehmer im Inland Umsätze tätigt, für die es Melde- und Erklärungspflichten gibt. Gibt der ausländische Unternehmer nach Beendigung der Fiskalvertretung eine eigene Steuererklärung ab, hat er in dieser Jahressteuererklärung alle Umsätze des Kalenderjahrs anzugeben, also auch die, die während der Zeit der Fiskalvertretung ausgeführt wurden und die deshalb von dem Fiskalvertreter auch in dessen zusätzlicher Jahreserklärung mit erklärt werden. In der ZM des ausländischen Unternehmers sind nach Beendigung der Fiskalvertretung aber nur die innergemeinschaftlichen Lieferungen anzugeben, die nach der Beendigung von ausländischen Unternehmer ausgeführt worden sind.

 

Rz. 60

Wurde die Fiskalvertretung beendet, weil der vertretene Unternehmer in seiner Person die Voraussetzungen der Fiskalvertretung nicht mehr erfüllt, muss er selbst die Melde- und Erklärungspflichten wahrnehmen. Allerdings kann er sich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) wieder eines Fiskalvertreters bedienen, soweit er die allgemeinen Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 UStG erfüllt.

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