Rz. 32

Ein ausländischer Unternehmer kann sich nur dann durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen, wenn er im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt. Voraussetzung für einen steuerfreien Umsatz ist, dass nach den einschlägigen nationalen Vorschriften der Ort der ausgeführten Leistung im Inland ist und es sich deshalb um einen steuerbaren Umsatz handelt. Ohne steuerbaren Umsatz ergeben sich im Regelfall für einen leistenden Unternehmer auch keine Melde- und Erklärungspflichten.

 

Rz. 33

Nach welcher Vorschrift es sich um einen steuerfreien Umsatz handelt, ist für die Anwendung der Fiskalvertreterregelung unerheblich. Allerdings ergeben sich vor dem Hintergrund der weiteren Voraussetzung – kein Vorsteuerabzug bei dem leistenden Unternehmer – in der Praxis nicht sehr viele Anwendungsfälle für § 22a UStG (vgl. Rz. 3ff.).

 

Rz. 34

Die Voraussetzung, dass der ausländische Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführen darf, um sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten zu lassen, ist aber nicht nur auf den einzelnen Umsatz zu beziehen. Sobald der ausländische Unternehmer einen in Deutschland der Steuerpflicht unterliegenden Umsatz ausgeführt hat oder eine Vorsteuerabzugsberechtigung hatte, kann er sich für alle folgenden Umsätze dieses Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) nicht mehr durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob diese nachfolgenden Umsätze steuerfrei sind und keinen Vorsteuerabzug ermöglichen.

 

Beispiel: Ausschluss Fiskalvertretung nach steuerfreiem Umsatz

Unternehmer U aus der Schweiz liefert regelmäßig Waren auf dem Landweg an Unternehmer in Dänemark. Die Ware wird an der deutschen Grenze für ihn zum freien Verkehr abgefertigt. Die Einfuhr der Gegenstände ist steuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, die steuerbare Lieferung[2] ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG.[3] Anfang Juni führt U erstmals in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus.

U konnte bis Anfang Juni die Fiskalvertreterregelung nach § 22a UStG in Anspruch nehmen, da alle Voraussetzungen erfüllt waren. Durch die steuerpflichtige Lieferung Anfang Juni muss U sich zwingend selbst umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen. U kann sich ab Juni bis Ende dieses Jahres nicht mehr im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.

 

Rz. 35

Führt der ausländische Unternehmer im Inland einen steuerbaren und auch steuerpflichtigen Umsatz aus, ist es nicht von Bedeutung, ob der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 UStG der Steuerschuldner ist oder ob der Leistungsempfänger nach § 13b UStG zum Steuerschuldner wird.[4] Darüber hinaus kann ein ausländischer Unternehmer die Regelung zur Fiskalvertretung nicht in Anspruch nehmen, wenn er

  • steuerpflichtige Umsätze im Börsenhandel mit Edelmetallen ausführt, für die die Umsatzsteuer nach § 18 Abs. 7 UStG i. V. m. § 49 UStDV nicht erhoben wird oder
  • Umsätze als mittlerer Unternehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG ausführt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 25b Abs. 2 UStG schuldet
[3] Vgl. dazu ausführlich Beispiel in Rz. 3.
[4] So auch BMF v. 11.5.1999, IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999, 515, Rz. 7 zu dem zur Zeit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens anzuwendenden Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG a. F.

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