Rz. 182

Befördert oder versendet der Lieferer den Gegenstand unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an den inländischen Abnehmer, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb seitens des Abnehmers vor. Aus Gründen der Vereinfachung kann auch in diesen Fällen ein innergemeinschaftliches Verbringen i. S. v. § 1a Abs. 2 UStG angenommen werden, wenn Abgangs- und Bestimmungsstaat mit dieser Behandlung einverstanden sind. Die Regelung betrifft Unternehmer, die vor Inkrafttreten des UStG 1993 Gegenstände unter den Lieferbedingungen "versteuert" eingeführt haben. Diese Unternehmer konnten den Ort der Lieferung ins Inland verlagern und Schuldner der EUSt werden (§ 3 Abs. 8 UStG a. F.). Diese nach Art. 32 Unterabs. 2 MwStSystRL zulässige Verlagerung des Umsatzes ist ab 1.1.1993 nur mehr bei Einfuhren aus einem Drittland möglich.[1] Da die der Praxis entgegenkommende Regelung ohne ersichtlichen Grund auf den Drittlandsverkehr beschränkt wurde, hatten sich zunächst die EU-Mitgliedstaaten auf eine Beibehaltung dieser Regelung im innergemeinschaftlichen Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen verständigt.

 

Rz. 183

Die in Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStR enthaltene Regelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb wurde zur Vermeidung des Risikos des Steuerausfalls gestrichen.[2]  In allen offenen Fällen von vor dem 1.1.2019 ausgeführten Lieferungen wird nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach der bisherigen Regelung verfährt unter folgenden Voraussetzungen:

Der liefernde Unternehmer befördert den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer.

  • Die Lieferungen erfolgen regelmäßig an eine größere Zahl von inländischen Abnehmern.
  • Bei entsprechenden Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Orts der Lieferung in das Unionsgebiet nach § 3 Abs. 8 UStG erfüllt.
  • Der Lieferer unterwirft sich mit dieser Lieferung der Erwerbsbesteuerung. Er wird bei einem FA für Umsatzsteuerzwecke geführt und lässt sich eine inländische USt-IdNr. erteilen.
  • Der Lieferer gibt in den Rechnungen seine inländische USt-IdNr. an. Für den Abnehmer dient die Angabe der USt-IdNr. der Sicherung seines Vorsteuerabzugs, insbes. für den Fall, dass der Lieferer die Erwerbsbesteuerung nicht vorgenommen hat.
  • Der Unternehmer hat die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung zu beantragen. Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und im Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung vor deren erstmaliger Anwendung einverstanden.
[2] BMF v. 23.4.2018, III C 3-S 7103-a/17/10001-2018/0248550, BStBl I 2018, 638.

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