Rz. 17

Gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG kann ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der aus Sicht seiner Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG (B2C) erbringt, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen.[1] Insoweit fungiert § 18j UStG als Nachfolge- und Erweiterungsvorschrift des § 18h UStG, dessen Anwendungsbereich gem. § 27 Abs. 33 UStG für sonstige Leistungen, die nach dem 30.6.2021 erbracht werden, endet.

Damit betrifft die Vorschrift insoweit im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer.

Ein im Inland ansässiger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift hat gem. § 18j Abs. 2 S. 3 und S. 1 UStG seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland, auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet. Zudem gilt gem. § 18j Abs. 2 S. 4 UStG auch ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer als im Inland ansässig, wenn er (ausschließlich) im Inland eine Betriebsstätte hat (ausführlich Rz. 7).

Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt die Definition des § 18j Abs. 2 S. 1 UStG, der auf § 13b Abs. 7 S. 2 UStG verweist.[2]

 

Rz. 18

Für die Frage der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde im Gemeinschaftsgebiet kann auf die Ausführungen in Rz. 7 verwiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass neben den Unternehmern, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet haben, auch Drittlandsunternehmer mit einer oder mehrerer Betriebsstätten im Gemeinschaftsgebiet betroffen sind. Nicht betroffen, und insoweit unter § 18i UStG fallend, sind Drittlandsunternehmer ohne wenigstens eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet.

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