1 Einordnung des § 18j UStG in das System der USt

 

Rz. 1

§ 18j UStG ist eine mit Wirkung vom 1.4.2021[1] neu in das UStG eingefügte Regelung. Sie ersetzt für seit dem 1.7.2021 getätigte Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (TRFE-Leistungen) das bisherige besondere Besteuerungsverfahren gem. §§ 18 Abs. 4e, 18h UStG, dem sog. "Mini-One-Stop-Shop" (MOSS).

§ 18j UStG ist Teil des sog. Digitalpakets[2] und fußt auf Art. 369a ff. MwStSystRL.

Ebenso, wie auch das Vorgängerverfahren des § 18h UStG richtet sich das Verfahren des § 18j UStG insoweit weiterhin an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Für diese gilt das immer noch als Option ausgestaltete besondere Besteuerungsverfahren seit dem 1.7.2021 zusätzlich für nunmehr sämtliche sonstige Leistungen an in § 3a Abs. 5 S. 1 UStG bezeichneten Empfänger (B2C-Leistungen), die ihren Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben (Rz. 17).

Die gleichen Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers fallen unter den neuen § 18i UStG.

 

Rz. 2

Zusätzlich zu den vorgenannten sonstigen Leistungen gilt § 18j UStG ab dem 1.7.2021 auch für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 u. 3 UStG (Rz. 6) und für innerhalb eines Mitgliedstaats ausgeführte Lieferungen mittels einer elektronischen Schnittstelle (Rz. 13). Hier wendet sich § 18j UStG an sämtliche Unternehmer, also auch an diejenigen, die im Drittlandsgebiet ansässig sind.

 

Rz. 3

§ 18j UStG ist eines von drei ab dem 1.7.2021 EU- weit geltenden besonderen Besteuerungsverfahren:

 
§ 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (B2C, OSS, Non-Union-Scheme).
§ 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (B2C, Union-Scheme).
§ 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (B2C, IOSS.

Alle drei Besteuerungsverfahren sind für die jeweils betroffenen Unternehmer und die dort aufgeführten Umsätze

  • optional,
  • unabhängig vom genauen Ort der Leistung im Gemeinschaftsgebiet
  • mit einer einheitlichen Meldepflicht bei nur einer Behörde in nur einem Mitgliedstaat

ausgestaltet.

 

Rz. 4

§ 18j UStG gilt für Umsätze, die seit dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Da der Antrag zur Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums gestellt werden muss (Rz. 23), wurde § 18j UStG formal bereits zum 1.4.2021 in Kraft gesetzt.

[1] Rz. 4; Gesetz v. 20.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 1; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABl. 2017 L 310, 1; DVO (EU) 2019/2026 v. 21.11.2019, ABl. 2019 L 313, 14

2 Geltungsbereich des § 18j UStG

2.1 Allgemeines

 

Rz. 5

§ 18j UStG ist als sog. "One-Stop-Shop" (OSS) ausgestaltet und gilt für unterschiedliche Lieferungen oder sonstige Leistungen und für unterschiedliche Unternehmergruppen, je nach Art der Umsätze, als einzige Anlaufstelle. Um eine Übersichtlichkeit zu gewährleisten, werden nachstehend die einzelnen Leistungsarten des Geltungsbereichs jeweils gesondert dargestellt (2.2 – 2.4). Der eigentliche Ablauf und die Einzelheiten des Besteuerungsverfahrens werden hingegen wieder gemeinsam dargestellt (Rz. 20).

2.2 Innergemeinschaftlicher Fernverkauf

2.2.1 Betroffener Unternehmerkreis und zuständige Behörde

 

Rz. 6

Gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer, der i.g. Fernverkäufe (Versandhandelregelung) nach § 3c Abs. 1 S. 2 u. 3 UStG mit Lieferort im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen. Dies gilt nicht für unter § 3c Abs. 3 UStG fallende Einfuhr-Fernverkäufe (Rz. 12).

Daraus ist abzuleiten, dass nur die sachlichen Voraussetzungen des § 3c UStG vorliegen müssen, während sich die persönlichen Eigenschaften zunächst auf das schlichte Innehaben der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG beschränken. M.a.W. auf die Ansässigkeit[1] im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet wird für die Frage der grundsätzlichen Teilhabe an dem Verfahren nicht abgestellt. Dies gilt gem. Abschn. 18j Abs. 1 S. 2 UStAE auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann die Regelung nur durch den Organträger ausgeübt werden (Abschn. 18j Abs. 1 S. 3 UStAE).

 

Rz. 7

§ 18j Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit es Unternehmers.[2] Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:

Ein im Inland ansässiger Unternehmer darf seine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 18j Abs. 2 S. 2 UStG nur beim BZSt im Inland anzeigen. Dies gilt m. E. unabhängig davon, von wo nach wo er im Gemeinschaftsgebiet liefert. Das Vorhandensein etwa...

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