Rz. 11

Die Teilnahme an dem Verfahren ist gem. § 18i Abs. 1 S. 1 UStG freiwillig also optional ausgestaltet. Allerdings hat der Unternehmer die Teilnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist gem. § 18i Abs. 1 S. 2 UStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dabei gilt, dass sich der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer für sämtliche im Gemeinschaftsgebiet erbrachten steuerpflichtigen Leistungen zentral für alle Umsätze in einem Mitgliedstaat seiner Wahl erfassen lassen kann. Dies hat den Vorteil, dass der Unternehmer sich ggf. einen muttersprachlich passenden Staat wählen kann (z. B. brasilianischer Unternehmer registriert sich in Portugal, US-amerikanischer Unternehmer registriert sich in Irland). Fällt die Wahl dabei auf Deutschland, ist gem. § 18i Abs. 1 S. 2 UStG das BZSt zuständig.

 

Rz. 12

Erfolgt der Antrag gegenüber dem BZSt und lehnt dieses den Antrag ab, hat gem. § 18i Abs. 2 UStG das BZSt dieses gegenüber dem Unternehmer festzustellen.

 

Rz. 13

Die Anzeige hat gem. § 18i Abs. 1 S. 3 UStG vor Beginn des nach § 16 Abs. 1c S. 1 UStG maßgeblichen erstmaligen Besteuerungszeitraums zu erfolgen. Der Besteuerungszeitraum ist danach ausnahmslos das Kalendervierteljahr. Folgerichtig entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f UStG in diesen Fällen die Umsatzsteuer mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs.

 

Rz. 14

Auch die "Abgabe" der Steuererklärung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg und ist der zuständigen Finanzbehörde (z. B. das BZSt) gem. § 18i Abs. 3 S. 1 UStG innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu übermitteln, also bis zum 30.4., 31.7., 31.10. und 31.1. Dies gilt gem. Abschn. 18i.1 Abs. 2 S. 1 UStAE auch, wenn keine Leistungen gem. § 18i Abs. 1 S. 1 UStG erbracht werden. Für den Fall, dass der Unternehmer sich entschieden hat, sich nur in Deutschland erfassen zu lassen, bestimmt Abschn. 18i.1 Abs. 2 S. 4 UStAE, dass der Datenübermittler authentifiziert sein muss und dass auf den Internetseiten des BZSt Informationen zur elektronischen Übermittlung abrufbar sind (www.bzst.de). In der Meldung sind gem. Abschn. 18i.1 Abs. 2 S. 2 UStAE die auf den jeweiligen EU-Staat entfallenden Umsätze zu trennen und dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Steuersatz zu unterwerfen. Die selbst zu berechnende Steuer ist gem. § 18i Abs. 3 S. 2 UStG am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig und bis dahin zu entrichten. Gegenüber dem bisherigen Verfahren des § 18 Abs. 4c UStG stellt dies eine um ca. 10 Tage verlängerte Frist dar.

Berichtigungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des ursprünglichen Besteuerungszeitraums sind gem. § 18i Abs. 3 S. 4 UStG immer in der laufenden Steuererklärung unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums vorzunehmen. Darüber hinausgehend regelt Abschn. 18i.1 Abs. 2 S. 8 UStAE, dass die allgemeinen Vorschriften der AO nach dem vorgenannten Drei-Jahreszeitraum unberührt bleiben und entsprechende Änderungen vorbehaltlich einer anderen Zuständigkeitsvereinbarung i. S. v. § 27 AO bei dem nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. der UStZustV[1] zuständigen FA zu beantragen sind.

 

Rz. 15

Erbringt der Unternehmer ausschließlich sonstige Leistungen nach Maßgabe des § 18i Abs. 1 S. 1 UStG, entfällt die Abgabe von USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen, da § 18i Abs. 3 S. 3 UStG die Anwendung des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ausschließt. Daraus folgt, dass der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer allerdings dann USt-Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen an das für seinen Staat zuständige FA[2] zu übermitteln hat, wenn er im Inland andere Umsätze als Steuerschuldner schuldet (Rz. 5).

 

Rz. 16

§ 18i Abs. 4 UStG enthält im Wesentlichen abgabenrechtliche Regelungen, die den Anspruch des deutschen Fiskus auf im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen sicherstellen sollen, wenn der Unternehmer seine Steuererklärungen an eine Finanzbehörde in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt.[3]

 

Rz. 17

§ 18i Abs. 5 UStG regelt den Ausschluss vom Verfahren und nennt dafür zwei infrage kommende Ursachen:[4]

 

Rz. 18

§ 18i Abs. 6 UStG regelt die Anwendung von Vorschriften der AO und der FGO im Zusammenhang mit diesem besonderen Besteuerungsverfahren, u. a. dem Steuergeheimnis, dem Datenschutz und dem Rechtsbehelfsverfahren.

[1] Nach Maßgabe der UStZustV v. 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794, zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] Nach Maßgabe der UStZustV v. 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794, zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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