Rz. 5

Die Vorschrift gilt gem. § 18i Abs. 1 S. 1 UStG für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer. Damit ist der Unternehmerkreis abzugrenzen von im Inland und von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern.

Für im Inland ansässige Unternehmer gilt m. E. die Definition des § 18j Abs. 2 S. 3 UStG.[1] Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt m. E. die Definition des § 18j Abs. 2 S. 1 UStG, der auf § 13b Abs. 7 S. 2 UStG verweist.[2]

Da § 18i UStG anders als § 18j UStG und § 18k UStG keine weitergehenden Regelungen zu im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern enthält, ist es für die Anwendung dieses OSS nicht schädlich, wenn der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer aus anderen Gründen in der EU registriert ist.[3]

[3] So auch Huschens, in USt direkt digital Nr. 24 v. 23.12.2020, 18, datenbank.nwb.de.

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