Rz. 17

Die Leistungen, für die das MOSS-Verfahren nach § 18h UStG gewählt werden kann, sind abschließend in § 3a Abs. 5 S. 2 UStG aufgeführt: sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Es handelt sich dabei um die in den Art. 6a bis 7 MwStVO anhand von Regelbeispielen näher umschriebenen Leistungsarten. Die Verwaltungsauffassung zu den Arten der unter § 3a Abs. 5 UStG fallenden Leistungen ergibt sich aus den Abschn. 3a.10 bis Abschn. 3a.13 UStAE, der auf die genannten Bestimmungen der MwStVO Bezug nimmt. Inhaltlich entsprechen die unter § 3a Abs. 5 UStG fallenden Leistungen weitestgehend den bis 31.12.2014 in § 3a Abs. 4 Nr. 11 bis 13 UStG geregelten Fällen.

 

Rz. 18

TFRE-Leistungen, die an einen Nichtunternehmer, an eine ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Person ohne USt-IdNr. oder ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters einer teilunternehmerisch tätigen juristische Person erbracht werden, sind nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG in dem Mitgliedstaat steuerbar, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (Verbrauchsmitgliedstaat). § 3a Abs. 5 UStG beruht auf Art. 58 MwStSystRL. Zu Ausnahmen bei geringen Umsätzen vgl. Rz. 21a, zu weiteren Einzelheiten vgl. § 3a Abs. 5 UStG Rz. 455ff.

 

Rz. 19

Die Anwendbarkeit des besonderen Besteuerungsverfahrens setzt nicht voraus, dass der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich TRFE-Leistungen erbringt. Die Besteuerung von TRFE-Leistungen im MOSS-Verfahren ist daher grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Unternehmer daneben andersartige im Verbrauchsmitgliedstaat steuerbare Umsätze erbringt, für die er dort erklärungspflichtig ist oder für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Dies folgt aus dem Umkehrschluss aus Art. 369i MwStSystRL.[1] Die Finanzverwaltung hat sich diesem Verständnis in Abschn. 18h.1 Abs. 7 UStAE angeschlossen, in dem sie den Unternehmer, der neben den TRFE-Leistungen im anderen Mitgliedstaat noch andere dort steuerbare Leistungen erbringt, zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen das (andernfalls anwendbare) Vorsteuervergütungsverfahren versagt und insoweit auf den Vorsteuerabzug im jeweiligen Mitgliedstaat verweist.

[1] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 2.7.2014, BT-Drs. 18/1995, 116.

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