(1) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:
a) |
Telekommunikationsdienstleistungen; |
b) |
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; |
c) |
elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen. |
Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.
(2)
(3)
(4)
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