(1) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen insbesondere

 

a)

Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie),

 

b)

über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol);

 

c)

Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf und andere Anrufverwaltungsdienste;

 

d)

Personenrufdienste (Paging-Dienste);

 

e)

Audiotextdienste;

 

f)

Fax, Telegrafie und Fernschreiben;

 

g)

den Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web;

 

h)

private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger.

 

(2) Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG umfassen nicht

 

a)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen;

 

b)

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden "Rundfunkdienstleistungen.").

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge