1 Allgemeines

1.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

Die Regelung des § 18d UStG wurde mit einer ganzen Reihe weiterer Vorschriften zur Schaffung des Binnenmarktes durch das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz[1] mit Wirkung zum 1.1.1993 in das UStG eingefügt. Die Regelung beruht auf dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung[2] und wurde unverändert aus diesem Entwurf in das UStG übernommen.

 

Rz. 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates v. 27.1.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung[3], auf die § 18d UStG in seiner früheren Fassung verwiesen hatte, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch die Verordnung des Rates v. 7.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92[4] ersetzt. Diese Verordnung bezog auch die bisher in der EG-Amtshilfe-Richtlinie (77/799/EWG) enthaltenden Regelungen mit ein. Wegen der Neuregelung wurde die (damalige) Verweisung in § 18d S. 1 UStG durch das EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz[5] an die (damals neue) Zusammenarbeits-VO angepasst.

 

Rz. 3

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die vorgenannte Zusammenarbeits-VO durch eine weitere (vollständige) Neufassung ersetzt[6], welche seitdem die etwas abweichende Bezeichnung "Verordnung … über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" hat. Im Folgenden soll aber der Begriff "Zusammenarbeits-VO" weiter verwendet werden, denn vom Zweck der Regelung hat sich mit dieser erweiterten Bezeichnung der Verordnung nichts geändert, auch die "alte" Verordnung diente in erster Linie der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung. Erst spät mit dem Gesetz v. 26.6.2013[7] mWv 30.6.2013 hatte der deutsche Gesetzgeber die Verweisung in § 18d UStG entsprechend inhaltlich angepasst. Da diese EU-Verordnung aber vom Beginn ihrer Gültigkeit an unmittelbar bindendes Recht in allen Mitgliedstaaten darstellte, musste – ohne Rücksicht auf eine gesetzliche Umsetzung in Deutschland – die zuletzt genannte Zusammenarbeits-VO dem Grunde nach ab dem 1.1.2012 zur Anwendung kommen. Das Ziel der neuen EU-Verordnung bestand einerseits in einer Zusammenfassung der mehrfach geänderten Vorgängerregelung, andererseits sollte aber auch eine Verbesserung der Betrugsbekämpfung erzielt werden.[8] Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde weiter der S. 2 des § 18d UStG dahingehend redaktionell geändert, dass sich die Verweisung nunmehr auf § 97 Abs. 2 AO und nicht mehr auf den Abs. 3 dieser Vorschrift bezieht. Hinzuweisen ist ausdrücklich darauf, dass die (ursprüngliche) Verordnung Nr. 904/2010 seit ihrem Erlass mehrfach geändert wurde; bei ihrer Anwendung ist deshalb unbedingt auf die Verwendung der aktuellen Fassung zu achten; sie trägt aber immer noch die Bezeichnung Verordnung Nr. 904/2010 und insofern ist die Verweisung in § 18d UStG zutreffend.[9]

Rz. 4 einstweilen frei

[1] UStBG v. 25.8.1993, BGBl I 1992, 1548, BStBl I 1992, 552.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des UStG und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt v. 3.4.1992 (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz), BT-Drs. 12/2463, 15.
[3] Abl. EG 1992, Nr. L 24, 1.
[4] Abl. EG 2003, Nr. L 264, 1; im Folgenden: Zusammenarbeits-VO.
[5] Gesetz v. 2.12.2004, BGBl I 2004, 3112, BStBl I 2004, 1148.
[6] Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, Abl.EU 2010, Nr. L 268, 1.
[7] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 82.
[8] Vgl. zur Begründung ausführlich in den insgesamt 27 Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, Abl.EU 2010, Nr. L 268, 1.
[9] Insbesondere bei der Eingabe dieser Bezeichnung in Suchmaschinen ist zu beachten, dass dort oft die ursprüngliche Fassung ohne die nachfolgenden (erheblichen) Änderungen erscheint.

1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 5

Durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 bedurfte es einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten, denn die Zollgrenzen in der Europäischen Union sind seitdem vollständig weggefallen. Die Kontrolle der nun unionsweit geltenden Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug war aufgrund der fehlenden Möglichkeit von Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfalls der Erfassung der innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren ab dem 1.1.1993 im reinen Verwaltungsweg im Binnenmarkt nicht mehr möglich. Insbesondere aufgrund der gefundenen Übergangsregelung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Binnenmarkt[1] konnte der innergemeinschaftliche Austausch von Lieferungen nur noch durch eine Einbindung der an den Umsätzen beteiligten Unternehmer – vor allem durch bestimmte Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten – überprüft werden.[2]

 

Rz. 6

Der deutsche Gesetzgeber und die Gesetzgeber aller anderer Mitgliedstaaten hatten ...

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