Rz. 34

Die Meldepflicht der FzgLiefgMeldV wäre ohne Sanktionsmöglichkeit bei ihrer Missachtung wohl nutzlos. § 4 FzgLiefgMeldV sieht deshalb vor[1], dass derjenige ordnungswidrig i. S. d. § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 FzgLiefgMeldV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.[2] Problematisch ist dabei m. E., dass schon leichte Fehler bei der Eingabe – also die schlichte fehlerhafte – und damit fahrlässige Eingabe der umfangreichen Daten zu einer unrichtigen Meldung führen, der Tatbestand ist demnach dem Grunde nach leicht verwirklicht.[3] Der im Ordnungswidrigkeitenrecht zu beachtende Opportunitätsgrundsatz[4] bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dürfte aber gerade in Fällen der leichtfertigen einmaligen Pflichtverletzung dazu führen, dass eine Ahndung ausscheidet.

 

Rz. 35

Allgemein kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG nach § 26a Abs. 3 UStG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Damit wird zwar der in § 17 Abs. 1 OWiG vorgegebene allgemeine Rahmen einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR deutlich überschritten, die Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung wurde dem Gesetzgeber aber eingeräumt und er hat davon nicht nur bei § 26a UStG Gebrauch gemacht.[5] Eine Verletzung der Pflichten der FzgLiefgMeldV kann demnach grundsätzlich empfindlich sanktioniert werden, wobei Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren aber immer (pflichtgemäße) Ermessensentscheidungen sind, sodass der Bußgeldrahmen nicht beliebig ausgeschöpft werden kann.

 

Rz. 36

Anzumerken bleibt, dass die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 26a UStG in der Praxis insgesamt nur wenig zur Anwendung kommen, was wohl insbesondere für § 26a Abs. 2 Nr. 6 UStG (vormals § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG) gelten dürfte. Jedenfalls kann m. E. keine Rede davon sein, dass hier schon leichte Verfehlungen nachhaltig verfolgt werden. Das ist schon daraus ablesbar, dass diese Vorschrift in den wenigen vorhandenen (zugänglichen) Statistiken des BMF seit Jahren nicht einmal gesondert aufgeführt wird.[6] Die hier früher bestehende Problematik der Zuständigkeit zur Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist im Jahr 2014 durch den Gesetzgeber über die Einfügung eines neuen Abs. 3 (jetzt Abs. 4) in § 26a UStG gelöst worden.[7] Danach ist Verwaltungsbehörde i. S. d. § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 und 6 das BZSt.

[2] Vgl. zu Einzelheiten § 26a UStG Rz. 162ff.
[3] S. auch das Beispiel hier in Rz. 33.
[5] Vgl. dazu ausführlich Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 17 OWiG Rz. 5; vgl. zu den Grundlagen der Zumessung der Höhe der Geldbuße auch hier in § 26a UStG Rz. 207ff.
[6] Vgl. dazu bereits den Monatsbericht des BMF für den Oktober 2013 unter Analysen und Berichte, Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten: Ergebnisse 2012 (S. 29ff.) und allgemein zu der Praxisrelevanz der Ordnungswidrigkeitstatbestände des UStG Kemper, UR 2014, 673.
[7] Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; § 26a UStG Rz. 11a und Rz. 115.

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