Rz. 204

Allgemein gilt für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 26a UStG Anderes als im Steuerstrafverfahren. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen (§ 47 Abs. 1 S. 2 OWiG). Dieser sog. Opportunitätsgrundsatz[1] steht im krassen Gegenteil zu dem im Strafrecht geltenden Legalitätsgrundsatz (dem Verfolgungszwang), wonach die Verpflichtung besteht, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes sind dabei allein sachliche Umstände maßgebend, dabei darf die Verfolgungsbehörde nicht willkürlich handeln und allgemein ist der Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.[2]

 

Rz. 205

Gewisse Vorgaben der Ausübung des Opportunitätsgrundsatzes durch die Finanzbehörde beim Tatbestand bei Steuerordnungswidrigkeiten ergeben sich aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 104 der AStBV (St)[3], der hier von der Finanzbehörde als allgemeine Verfolgungsbehörde zu beachten ist. Zwar kann nach dem Abs. 3 der Regelung grundsätzlich bis zu einer bestimmten Höhe der verkürzten oder gefährdeten Steuer (5.000 EUR – 10.000 EUR) von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, das kann allerdings allenfalls in den Fällen des § 26a Abs. 1 UStG eine Rolle spielen. Da der Gegenstand einiger der Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 26a Abs. 2 UStG aber nur schwer eine bestimmte verkürzte oder gefährdete Steuer sein kann, sind bei der Entscheidung über die Verfolgung der Tat nur die in den ersten beiden Absätzen der Nr. 104 AStBV (St) genannten allgemeinen Regelungen zu beachten, welche aber im Wesentlichen denen hier im vorangegangen Abs. genannten Grundsätzen entsprechen.

Rz. 206 einstweilen frei

[1] Vgl. zum Zweck Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, § 47 OWiG Rz. 2ff.
[2] Vgl. zu Einzelheiten Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, § 47 OWiG Rz. 7ff. m. w. N.
[3] Vgl. zum Wortlaut dieser Regelung hier in Rz. 77; die sog. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren werden seit vielen Jahren nahezu jährlich neu herausgegeben; vgl. zuletzt AStBV (St) 2022, BStBl I 2022, 251.

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