Rz. 27

Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus § 2 FzgLiefgMeldV[1]; im Ergebnis ist er aber auch dem amtlichen Vordruck zu entnehmen und auch Bestandteil des entsprechenden Datensatzes. Die Verordnung nennt hier insgesamt zwölf Punkte, wobei insbesondere die Angabe von Name und Anschrift der Vertragspartner sowie konkrete Identifizierungsmerkmale des verkauften Fahrzeugs gefordert werden.[2]

 

Rz. 28

Der Umfang der notwendigen Angaben des § 2 FzgLiefgMeldV verdeutlicht, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Meldung hoch sind. Natürlich macht eine EU-weite Erfassung und der elektronische Abgleich solcher Daten nur Sinn, wenn die Fahrzeuge so erfasst sind, dass sie sich unzweifelhaft identifizieren lassen. Die Eingabe der entsprechenden Daten ist allerdings aufwendig, jedenfalls wenn sie sich nicht elektronisch aus bereits vorliegenden Daten übernehmen lassen. Allein die Eingabe der bis zu 17 Stellen langen – aus Nummern und Buchstaben zusammengesetzten Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer – ist mühsam und deshalb fehleranfällig.[3] Auch die anderen Angaben – wie die Adresse des Leistungsempfängers und die Typschlüsselnummer des Fahrzeugs – müssen einzeln eingegeben werden. Jeder Fehler bei der Eingabe erschwert aber einen Datenabgleich oder macht ihn sogar unmöglich.

Rz. 29–31 einstweilen frei

[2] Vgl. zum Wortlaut von § 2 der Verordnung hier in Rz. 21.
[3] Stimmt aber ein "Zeichen" nicht überein, dann ist dieses Fahrzeug nur schwer identifizierbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge