1.2.5.1 Änderungen in § 60 UStDV

 

Rz. 57a

Durch Art. 9 Nr. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 12.7.2017[1] wurden in § 60 UStDV die S. 3 und 4 mWv 20.7.2017[2] wie folgt neu gefasst: "In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den S. 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den S. 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Abs. 3 S. 3 und § 61a Abs. 3 S. 3 UStDV gelten entsprechend." Die Änderungen betrafen die Beseitigung von Zweifelsfragen bei der Anwendung von § 60 S. 3 UStDV bei der Stellung des sog. fünften Vergütungsantrags. Die Regelungen zum sog. fünften Antrag wurden in den neuen S. 4 aufgenommen. Die vorherige Formulierung des § 60 S. 3 UStDV sah vor, dass der Unternehmer in bestimmten Fällen noch einen – weiteren – Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen kann (sog. fünfter Antrag). Die Einführung dieses fünften Antrags hatte bei der Bearbeitung von Erstattungen im Vorsteuervergütungsverfahren zu einer Reihe von unterschiedlichen Antragskonstellationen und zu Zweifelsfragen geführt. Zur Klarstellung sollten die Voraussetzungen für die Stellung des sog. fünften Antrags für die Unternehmer vereinfacht werden. Alle fünften Anträge sollten zudem aus Vereinfachungsgründen als Anträge für das betreffende Kalenderjahr behandelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind; dies sollte unabhängig davon gelten, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat. In dem fünften Antrag dürfen ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in den anderen Vergütungsanträgen für das betreffende Jahr nicht enthalten sind. Für den fünften Antrag gelten die Vorgaben bezüglich der beantragten Mindestvergütung nach § 61 Abs. 3 S. 3 UStDV bzw. § 61a Abs. 3 S. 3 UStDV. Der bisherige S. 4 wurde aus systematischen Gründen der neue S. 3. Die Regelung wurde außerdem entsprechend Art. 14 Abs. 2 der RL 2008/9/EG auf Fälle des § 60 S. 1 UStDV erweitert.

[1] BGBl I 2017, 2360, sog. Mantelverordnung 2017.
[2] Art. 13 Abs. 1 der Verordnung.

1.2.5.2 Änderungen in § 61 UStDV

 

Rz. 57b

Durch Art. 9 Nr. 6 Buchst. a der Mantelverordnung 2017 wurde mWv 20.7.2017[1] in § 61 Abs. 1 UStDV folgender Satz 2 angefügt: Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer 1. alle Angaben gemacht hat, die in den Art. 8 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates v. 12.2.2008 zur Regelung der Erstattung der MwSt gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275, 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie 2. eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Art. 34a Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates v. 7.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der MwSt und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 v. 15.10.2003, 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 v. 12.10.2010, 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.

Die Regelung beruht darauf, dass das FG Köln[2] bezweifelt hatte, ob der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die Normen, die die Vorsteuervergütung regeln (§§ 59ff. UStDV) mit der bloßen Bezugnahme auf den amtlich vorgeschriebenen Datensatz die formellen Voraussetzungen der Richtlinie 2008/9/EG vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Das FG entschied, Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nehme, sei u. a. eine Antragsanlage. In dieser Anlage seien die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der RL 2008/9/EG gehörten hierzu u. a. "Datum und Nummer der Rechnung". Unabhängig davon, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung in § 18 Abs. 8 UStG i V.m. § 61 Abs. 1 UStDV die einzelnen, im Datensatz erforderlichen Angaben, wie sie nach Art. 8 der RL 2008/9/EG vorgeschrieben sind, ausreichend bestimmt habe, genüge im Streitfall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern jedenfalls den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren. Mit dem Verweis auf die entsprechenden Normen der RL 2008/9/EG in dem neu eingefügten S. 2 in § 61 Abs. 1 UStDV soll vermieden werden, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens auf geringere Anforderungen abstell...

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