(1) Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu beziehen:
b) |
die Einfuhr von Gegenständen, die im Erstattungszeitraum getätigt worden ist. |
(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Vorgänge kann sich der Erstattungsantrag auch auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen, die von vorangegangenen Erstattungsanträgen nicht umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem fraglichen Kalenderjahr getätigt wurden.
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