Rz. 41

Durch Art. 6 der Verordnung v. 22.12.2014[1] wurden mWv 30.12.2014 § 59 S. 2 UStDV neu gefasst sowie die §§ 60, 61 und 61a UStDV geändert und ein neuer § 74a Abs. 4 UStDV mit Bezug auf § 61a UStDV aufgenommen.

[1] Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2392.

1.2.4.1 Änderung § 59 S. 2 UStDV – Neudefinition der Auslandsansässigkeit ab 30.12.2014

 

Rz. 42

In § 59 UStDV wurde S. 2 wie folgt neu gefasst: "Ein im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der

1. ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2. ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland, von der aus keine Umsätze ausgeführt werden,

aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden."

 

Rz. 43

Voraussetzung für die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens ist auch, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist. Die Definition enthält § 59 S. 2 UStDV. Die neue Nr. 1 entsprach dem alten S. 2 zweiter Halbsatz, sodass der Anwendungsbereich insoweit unverändert geblieben war. Der neue S. 2 zweiter Hs. Nr. 2 der Vorschrift stellte klar, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von der aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden. Dies beruht auf Art. 3 der RL 2008/9/EG[1], die das Vorsteuervergütungsverfahren gegenüber EU-ausländischen Unternehmern regelt.

[1] ABl. EU 2008 Nr. L 44/23.

1.2.4.2 Änderungen in § 60 UStDV – Anzahl der jährlichen Vergütungsanträge

 

Rz. 44

In § 60 UStDV wurde folgender neuer S. 3 eingefügt: "Hat der Unternehmer Vergütungszeiträume von mindestens drei Monaten nach S. 1 gewählt, kann er daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kj. stellen."

 

Rz. 45

Nach der vorherigen Fassung von § 60 UStDV konnte der im Ausland ansässige Unternehmer wählen, ob er im Kj. Vorsteuervergütungsanträge entweder für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten (z. B. pro Kalendervierteljahr) stellt oder einen Antrag für das gesamte Kj. Auf Unionsebene hatten sich die EU-Mitgliedstaaten aber in Auslegung von Art. 16 der RL 2008/9/EG darüber geeinigt, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer neben den 4 Anträgen, die sich zumindest auf drei Monate beziehen müssen, noch einen weiteren Vergütungsantrag für das Kj. stellen kann.

 

Rz. 46

Aufgrund der Einfügung des neuen Satzes 3 in § 60 UStDV wurde der neue S. 4 in der Vorschrift um einen eindeutigen Verweis auf den verkürzten Vergütungszeitraum nach S. 2 ergänzt. Der neue S. 4 lautete wie folgt: "In den Antrag für den Zeitraum nach S. 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen."

1.2.4.3 Änderungen in § 61 UStDV – redaktionelle Änderungen und Anrechnung festgesetzter Zinsen auf Prozesszinsen

 

Rz. 47

In Abs. 2 S. 3 der Vorschrift wurden die Wörter "in Kopie" durch die Wörter "als eingescannte Originale" ersetzt. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV regelte vorher, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorsteuervergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen sind. Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wurde klargestellt, dass mit dem Antrag die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln sind. Für das Streitjahr 2011 und zu § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. hatte der BFH[1] entschieden, dass das Erfordernis, "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", auch dann gewahrt ist, wenn es sich nicht um eine Kopie des Originals, sondern um eine Kopie handelt, die von einer Kopie des Originals angefertigt wurde. Für das Streitjahr 2012 hatte der BFH[2] entschieden, dass dem Vergütungsantrag i. S. v. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt ist, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung darstellt. Diese Rechtsprechung ist mit der ab 23.12.2022 geltenden Fassung von § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV überholt.

 

Rz. 48

§ 61 Abs. 5 S. 3 UStDV wurde wie folgt gefasst: "Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Abs. 2 S. 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim Bundeszentralamt für Steuern."

 

Rz. 49

§ 61 Abs. 5 S. 3 UStDV regelte den Beginn des Zinslaufs in den Fällen, in denen dem Vorsteuervergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden. Da diese Belege auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wurde klargestellt, dass die eingescann...

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