Rz. 57a

Durch Art. 9 Nr. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 12.7.2017[1] wurden in § 60 UStDV die S. 3 und 4 mWv 20.7.2017[2] wie folgt neu gefasst: "In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den S. 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den S. 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Abs. 3 S. 3 und § 61a Abs. 3 S. 3 UStDV gelten entsprechend." Die Änderungen betrafen die Beseitigung von Zweifelsfragen bei der Anwendung von § 60 S. 3 UStDV bei der Stellung des sog. fünften Vergütungsantrags. Die Regelungen zum sog. fünften Antrag wurden in den neuen S. 4 aufgenommen. Die vorherige Formulierung des § 60 S. 3 UStDV sah vor, dass der Unternehmer in bestimmten Fällen noch einen – weiteren – Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen kann (sog. fünfter Antrag). Die Einführung dieses fünften Antrags hatte bei der Bearbeitung von Erstattungen im Vorsteuervergütungsverfahren zu einer Reihe von unterschiedlichen Antragskonstellationen und zu Zweifelsfragen geführt. Zur Klarstellung sollten die Voraussetzungen für die Stellung des sog. fünften Antrags für die Unternehmer vereinfacht werden. Alle fünften Anträge sollten zudem aus Vereinfachungsgründen als Anträge für das betreffende Kalenderjahr behandelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind; dies sollte unabhängig davon gelten, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat. In dem fünften Antrag dürfen ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in den anderen Vergütungsanträgen für das betreffende Jahr nicht enthalten sind. Für den fünften Antrag gelten die Vorgaben bezüglich der beantragten Mindestvergütung nach § 61 Abs. 3 S. 3 UStDV bzw. § 61a Abs. 3 S. 3 UStDV. Der bisherige S. 4 wurde aus systematischen Gründen der neue S. 3. Die Regelung wurde außerdem entsprechend Art. 14 Abs. 2 der RL 2008/9/EG auf Fälle des § 60 S. 1 UStDV erweitert.

[1] BGBl I 2017, 2360, sog. Mantelverordnung 2017.
[2] Art. 13 Abs. 1 der Verordnung.

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