Rz. 123

Ist ein Umsatz als nichtsteuerbar angesehen worden, und wird er später als steuerbar und steuerpflichtig behandelt, wie z. B. anstatt als Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG als Bündel steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungen, so kann ein Fall des § 17 Abs. 1 UStG gegeben sein. Ist ein Entgelt tatsächlich gezahlt und der Vorgang nur wegen der Fiktion des § 1 Abs. 1a UStG als nichtsteuerbar behandelt worden, ist eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage anzunehmen, die unter § 17 Abs. 1 UStG fällt.[1]

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