Rz. 58

Ebenso wie der Unternehmer seine im Inland steuerbaren Leistungen in fremder Währung abrechnen kann, kann er eine Leistung beziehen, für die ihm in der Rechnung sowohl das Entgelt wie auch der Steuerbetrag in fremder Währung berechnet werden. Steuer und Vorsteuer sind in diesen Fällen gem. § 16 Abs. 6 in Euro umzurechnen. Auch aus einer in ausländischer Sprache und mit ausländischer Währung ausgestellten Rechnung ist der Vorsteuerabzug gegeben, so lange der Leistungsort im Inland belegen ist.

 

Rz. 59

Durch das UStG 1980 wurde die Vorschrift über die Umrechnung von Werten in fremder Währung aus § 10 Abs. 2 UStG 1967/1973 in § 16 Abs. 6 UStG 1980 verlegt. Es waren hierfür rechtssystematische Gründe maßgebend. Aus der früheren Einordnung in den Abschnitt "Bemessungsgrundlagen" konnte geschlossen werden, dass eine Änderung des Umrechnungskurses zwischen dem Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts als eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) zu behandeln war, die eine Berichtigung der Steuerberechnung zur Folge hat.[1] Mit der Verlegung der Umrechnungsvorschrift in den Abschnitt "Steuerberechnung" hat der Gesetzgeber die Umrechnung fremder Werte nunmehr als einen rein rechnerischen Vorgang eingestuft. Diese Regelung schafft streitfreie Verhältnisse und trägt auch zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei.

Die Einfügung der Umrechnungsvorschrift in den Abschnitt "Steuerberechnung" hat seither zur Folge, dass Kursdifferenzen zwischen der Ausführung der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts in fremder Währung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Umrechnung von Werten in fremder Währung zu dem maßgebenden (Durchschnitts- oder Tages-)Kurs ist abschließend. Weicht der Kurs im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts von diesem Kurs ab, so führt das nicht mehr zu einer Berichtigung der Steuerberechnung. Gleichgültig, ob die Abweichung zugunsten oder zulasten des Unternehmers geht. Diese Regelung verstößt gegen das Prinzip, dass auch bei der Besteuerung nach den Soll-Einnahmen letztlich immer nur das Entgelt gem. § 10 Abs. 1 UStG der Steuer unterliegt, das der Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendet hat.[2] Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Gesetzgeber mit der Regelung in § 16 Abs. 6 UStG, die nur steuertechnischen Charakter hat, den Grundsatz des § 10 Abs. 1 S. 1 UStG aufheben konnte, ohne in § 10 UStG diese Ausnahme besonders zuzulassen. Die Neuregelung kann auch so verstanden werden, dass sie nur gilt, solange das Entgelt nicht vereinnahmt ist. Dann ginge sie allerdings ins Leere. Diese gewollte Vereinfachung der Steuerberechnung führt nur in begrenztem Umfang zu einer tatsächlichen Arbeitsentlastung; denn auch nach dem geänderten Recht ist eine Berichtigung der Steuerberechnung vorzunehmen, soweit "echte" Entgelterhöhungen oder -verminderungen (z. B. durch Skonto, Boni, Verzugszinsen) vorgenommen worden sind. Der maßgebende Kurs für die Umrechnung des Unterschiedsbetrags ist der Durchschnittskurs für den Monat, in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Bei der Umrechnung nach dem Tageskurs ist der am Tag der Änderung geltende Tageskurs anzuwenden. Zahlt der Leistungsempfänger nicht in fremder Währung, sondern in Euro, so ist die Steuerberechnung auf den tatsächlich vereinnahmten Eurobetrag zu berichtigen, weil in diesem Fall bekannt ist, was der Leistungsempfänger gem. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG tatsächlich aufwendet, um die Leistung zu erhalten.

Rz. 60 – 62 einstweilen frei

[1] A. A. Kaufmann, UR 1976, 7.
[2] Ausführlich Stadie, in Rau/Dürrwächter UStG, § 16 UStG Rz. 95.

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