1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

 

Rz. 1

Der vorstehend abgedruckte Text des § 14a UStG gilt ab dem 1.7.2021. Er beruht auf der Änderung des Abs. 2 der Vorschrift, die Art. 14 Nr. 9 i. V. m. Art. 50 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2020 durch Anfügung des Satzes 2 an § 14a Abs. 2 UStG vornahm.[1]

 

Rz. 1a

Davor war § 14a UStG mW ab dem 31.7.2014 durch Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[2] geändert worden. Dabei ging es allein um die redaktionelle Anpassung des Verweises in Abs. 1 der Vorschrift auf deren Abs. 5, der vorher nur dessen S. 1 und 3 betraf. Mit dem Wegfall des § 14a Abs. 5 S. 2 UStG ab dem 30.6.2013 war die Aussparung des Satzes 2 aus der Verweisung in Abs. 1 obsolet geworden.

 

Rz. 1b

Bedeutsamer waren die Änderungen, die Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes v. 26.6.2013[3] mWv 30.6.2013[4] gegenüber dem vorher geltenden Text des § 14a UStG angeordnet hatte. Der Gesetzgeber hat für die ab dem 30.6.2013 geltenden neuen Pflichten bei der Rechnungserteilung keinerlei Übergangsregelung getroffen, d. h. die neu vorgeschriebenen Formalien bei den Rechnungen mussten von einem Tag auf den anderen beachtet werden – eine bemerkenswerte Rücksichtslosigkeit gegenüber der Praxis in den Unternehmen, die nur damit erklärt werden kann, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie v. 13.7.2010 (Rz. 13), auf der diese Änderungen des § 14a UStG beruhten, bereits zum 1.1.2013 hätte vollzogen sein müssen.

 

Rz. 2

§ 14a UStG war mWv 1.1.2004 durch das Gesetz v. 15.12.2003[5] gegenüber der bis Ende 2003 geltenden Fassung weitgehend umgestaltet worden.

[1] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6; s. dazu Sterzinger, UR 2020, 941; Widmann, MwStR 2021, 6.
[2] BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126; s. dazu Widmann, MwStR 2014, 495.
[3] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319; Widmann, MwStR 2013, 321.
[4] Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG.
[5] Art. 5 Nr. 16 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645; BStBl I 2003, 710; Kraeusel, UVR 2004, 2; Widmann, Stbg 2004, 19; Nieskens, UR 2004, 105.

2 Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 3

Wie schon der zum 1.1.1993 im Zusammenhang mit den Binnenmarkt-Regelungen in das UStG eingefügte § 14a UStG 1993/1999 ergänzt auch der aktuelle § 14a UStG die in § 14 UStG als der Grundnorm enthaltenen Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Rechnungserteilung in, wie es in der Überschrift der Vorschrift heißt, besonderen Fällen. Die ab dem 1.1.2004 geltende Überschrift spricht von zusätzlichen Pflichten, d. h. die Zwänge des § 14a UStG für den Steuerpflichtigen treten zu denen des § 14 UStG noch hinzu. Auch für die von § 14a UStG betroffenen Rechnungen gelten die Vorschriften des § 14b UStG zur Aufbewahrung von Rechnungen sowie Regelungen des § 14c UStG zur Steuerschuld beim unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis und zur Berichtigung von Rechnungen.

 

Rz. 4

Diese besonderen Fälle werden in den einzelnen Absätzen der Vorschrift angesprochen:

Abs. 1 S. 1 regelt die Rechnungserteilung bei Umsätzen, die ein Unternehmer mit Sitz im Inland in einem EU-Mitgliedstaat ausführt, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Rz. 15ff.).

Abs. 1 S. 2 und 3 befassen sich mit den sonstigen Leistungen i. S. v. § 3a Abs. 2 UStG – sog. B2B-Umsätze.[1] Bei diesen Umsätzen muss die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt wurde, erteilt werden. Dabei sind bestimmte Angaben zu machen (Rz. 18).

Abs. 1 S. 4 regelt die Abrechnung mit Gutschriften über im Inland erbrachte Leistungen gem. § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Rz. 22).

 

Rz. 5

Abs. 2 enthält Regelungen zur Rechnungserteilung bei sog. Versandhandelsumsätzen gem. § 3c UStG (Rz. 26ff.).

 

Rz. 6

Abs. 3 S. 1 und S. 2 verpflichten den Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, zur Erteilung einer Rechnung mit bestimmten Angaben bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt wird (Rz. 30ff.).

Abs. 3 S. 3 und S. 4 regeln die Rechnungserteilung bei Fahrzeuglieferungen i. S. v. § 2a UStG sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Fahrzeugen gem. § 1b UStG (Rz. 34).

 

Rz. 7

Abs. 4 schafft eine Sonderregelung für die Rechnungserteilung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Neufahrzeugen (Rz. 35).

 

Rz. 8

Abs. 5 normiert die Rechnungserteilungsmodalitäten in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger gem. § 13b UStG (Rz. 37).

 

Rz. 9

Abs. 6 bringt die Rechnungserteilungsvorschriften für die Besteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG und bei der Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG (Rz. 4...

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