Rz. 44

§ 14a Abs. 6 UStG bringt[1] zusätzliche Verpflichtungen für die Rechnungserteilung bei der Erbringung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG sowie bei der Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25b UStG – Umsätze mit Gebrauchtgegenständen. S. 1 der Vorschrift ist durch Art. 10 Nr. 8 Buchst. d AmtshilfeRLUmsG mWv. 30.6.2013 neu gefasst worden und verlangt nun die Angabe bestimmter wörtlich vom Gesetz vorformulierter Hinweise. Der praktische Nutzen dieser aus der EU-Rechnungsrichtlinie v. 13.7.2010 (Rz. 13) vorgegebenen Verpflichtungen ist nicht recht erkennbar, denn die bisherige Verpflichtung, in den Rechnungen selbst formulierte Hinweise auf die Sonderregelungen zu geben, schien völlig ausreichend. Hier zeigt sich der Drang zur Überregulierung durch die europäische Bürokratie, der das Unionsrecht – nicht nur bei der USt – zunehmend diskreditiert[2] und seine Akzeptanz beeinträchtigt.

 

Rz. 45

In den Rechnungen über unter § 25 UStG fallende Reiseleistungen muss der Hinweis lauten "Sonderregelung für Reisebüros". Der Begriff "Sonderregelung" wird seit dem 1.1.2000 in der Überschrift des 6. Abschnitts des UStG verwendet, in dem sich auch § 25 UStG findet. Das ist insofern ungenau, als § 25 UStG den Begriff des Reisebüros gar nicht kennt – zu recht nicht, denn § 25 UStG gilt eben nicht nur für Reisebüros – wie immer diese organisiert sein mögen –, sondern für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Auch an derartigen Ungenauigkeiten – sie entstammen freilich der Vorgabe des Art. 226 Nr. 13 MwStSystRL – erweist sich die praktische Nutzlosigkeit dieser Gesetzesänderung gegenüber der seitherigen völlig ausreichenden Normierung.

 

Rz. 45a

Anstelle der deutschen Sprache kann bei diesem Hinweis auch die amtliche Formulierung in einer anderen EU-Amtssprache verwendet werden, s. Abschn. 14a.1 Abs. 10 UStAE unter Hinweis auf die Anlage zum BMF v. 25.10.2013[3] und Rz. 17.

 

Rz. 46

Bei der Anwendung der Differenzbesteuerung für Umsätze mit Gebrauchtgegenständen gem. § 25a UStG schreibt § 14a Abs. 6 S. 1 UStG[4] folgende – alternativen – Angaben vor: "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung". Dabei bleibt offen, welche Angabe zu verwenden ist. Es ist sicher unschädlich, wenn immer die allgemeine Angabe "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" in der Rechnung erscheint, also auch z. B. bei Rechnungen über die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungstücken, auf die § 25a UStG angewandt wird. Ob aber z. B. die Angabe "Kunstgegenstände/Sonderregelung" auf die unter § 25a UStG fallende Lieferung eines gebrauchten Rasenmähers unschädlich ist, muss bezweifelt werden, denn in diesem Fall fehlt es an der zutreffenden Bezeichnung des gelieferten Gegenstands gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG: Auch wenn der Begriff "Rasenmäher" korrekt in der Rechnung erscheint, würde der unzutreffende Hinweis auf "Kunstgegenstände" hier für Verwirrung sorgen. Man wird aber nicht so weit gehen können, dann einen Fall des § 14c Abs. 2 UStG – Rechnungserteilung über einen nicht richtig bezeichneten Umsatz (Scheinrechnung) – anzunehmen. Auch an diesem alltäglichen Beispiel zeigt sich, dass die seit dem 30.6.2013 geltende Neuregelung keinen Gewinn an Rechtssicherheit bringt. Die in Rz. 17 und Rz. 45a erläuterte Sprachenregelung gilt auch hier.

 

Rz. 47

§ 14a Abs. 6 S. 2 UStG erklärt in den Fällen des § 25 Abs. 3 UStG, d. h. beim Ansatz der Marge als Bemessungsgrundlage für die Reiseleistung und bei § 25a Abs. 3 und 4 UStG, d. h. beim Ansatz der Differenz oder Gesamtdifferenz als Bemessungsgrundlage beim Umsatz mit Gebrauchtgegenständen, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG für nicht anwendbar hinsichtlich des offenen Steuerausweises. Dies ist deshalb sinnvoll, weil die auf dem Prinzip des Vorumsatzabzugs beruhenden Sonderregelungen des § 25 und des § 25a UStG den Abnehmer nur mit der Steuer auf die Marge belasten, sodass bei diesem ein voller Vorsteuerabzug aus der Steuer auf das Entgelt systematisch nicht in Betracht kommen kann. Durch das Verbot des offenen Steuerausweises soll außerdem vermieden werden, dass die Marge in der Rechnung offengelegt wird, denn aus der Höhe der ausgewiesenen Steuer könnte man leicht auf die Marge zurückrechnen und damit würde die Gewinnsituation des leistenden Unternehmers unnötig transparent.

[1] Erstmals seit dem 1.1.2004.
[2] Widmann, MwStR 2013, 321.

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