Rz. 35

Die Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen müssen gem. § 14a Abs. 4 UStG die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG angegebenen Merkmale enthalten, s. auch Abschn. 14a.1 Abs. 7 UStAE. Dies bedeutet, dass die Art des Fahrzeugs mit den Merkmalen des § 1b Abs. 2 UStG in der Rechnung beschrieben werden muss. Ebenso ist die Neuheit i. S. v. § 1b Abs. 3 UStG anzuführen.

 

Rz. 36

Auch die von nichtunternehmerischen Fahrzeuglieferern i. S. v. § 2a UStG gem. § 14a Abs. 3 UStG ausgestellten Rechnungen (Rz. 31) müssen die in Rz. 35 beschriebenen Angaben enthalten.

 
Praxis-Beispiel

Privatmann P aus Kiel verkauft im April 2021 seine Yacht mit einer Länge von 9,5 m und 80 – also weniger als 100 (§ 1b Abs. 3 Nr. 2 UStG) Betriebsstunden auf dem Wasser, die in Kiel liegt, an einen Privatmann in Dänemark für 50.000 EUR. P muss für diese Lieferung eines neuen Wasserfahrzeuges[1] eine Rechnung erteilen, in welcher er alle Angaben gem. § 14 UStG mit Ausnahme der USt-IdNrn.[2] aufführt und zusätzlich gem. § 14a Abs. 4 UStG angibt, dass die Yacht 9,5 m lang ist (§ 1b Abs. 2 Nr. 2 UStG) und nur 80 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat. Nicht ausreichend wäre in der Rechnung der bloße Hinweis "Neufahrzeug i. S. v. § 1b UStG".

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