Rz. 117

Mobilfunkgeräte i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG sind nach Auffassung der Verwaltung[1] Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z. B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone) und mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken. Hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.

 

Rz. 118

Daraus lässt sich schließen, dass nach Verwaltungsauffassung das Reverse-Charge-Verfahren nur für solche Mobilfunkgeräte zur Anwendung kommen soll, die in den großen kommerziellen Mobilfunknetzen betrieben werden können. Die daneben existierenden besonderen Mobilfunkarten (wie z. B. Taxifunk, Amateurfunk, Betriebsfunk, CB-Funk) sollen offenbar nicht umfasst sein. Die hierfür verwendbaren Wechselsprechgeräte fallen demnach nicht unter die Regelung.[2]

 

Rz. 119

Unter die Regelung fällt auch die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundle), d. h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt (Abschn. 13b.7 Abs. 1 S. 3 UStAE).

 

Rz. 120

Die Lieferung von Geräten, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung. Z. B. gehören daher folgende Gegenstände nicht zu den Mobilfunkgeräten i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG (Abschn. 13b.7 Abs. 1 S. 5 UStAE):

  • Navigationsgeräte;
  • Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (z. B. Tablet-PC);
  • Mp3-Player;
  • Spielekonsolen;
  • On-Bord-Units.
 

Rz. 121

Ausweislich der Gesetzesbegründung fällt Zubehör für Mobilfunkgeräte grundsätzlich nicht unter die Regelung. Werden Mobilfunkgeräte und Zubehör jedoch nicht getrennt, sondern als sog. Produktbundle (Rz. 119) verkauft, fallen solche gemeinsamen Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt wohl unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG.[3]

[2] Langer, DStR 2011, 1988.
[3] Huschens, NWB 22/2011, 1875/1877.

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