Rz. 110

Unter die Reverse-Charge-Regelung fallen somit z. B. nicht Lieferungen von Zahnkronen aus Gold. Diese sind in Kap. 90 des Zolltarifs einzureihen.[1]

Nicht unter die Regelung fallen auch Schmuckwaren aus Gold, die in Zolltarifposition 7113 einzureihen sind. Zu dieser Position gehören Schmuckwaren ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, wie insbesondere kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen, wie Fingerringe, Armbänder, Kolliers, Broschen, Ohrringe, Halsketten, Uhrketten, Berlocken; Anhänger, Krawattennadeln, Krawattenhalter, Knöpfe (Manschettenknöpfe, Hemdbrustknöpfe usw.), religiöse Kreuze und Medaillen; Ordenskreuze und -medaillen, Insignien; Hutschmuck (Nadeln, Schnallen, Ringe usw.); Verzierungen für Handtaschen; Schnallen und Spangen für Schuhe, Gürtel usw.; Einsteckkämme, Haarspangen und Diademe oder Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und an der Person getragen werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel wie Zigarren- und Zigarettenetuis; Brillenfutterale, Tabakdosen, Bonbondosen, Puderdosen, Schminketuis, Taschenkämme, Panzertäschchen, Rosenkränze, Schlüsselringe.

Unter Position 7113 gehören auch Rohlinge von Schmuckwaren, unvollständige Schmuckwaren und als solche erkennbare Teile von Schmuckwaren, unter der Voraussetzung, dass die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen einen Umfang annehmen, der über das Maß geringfügiger Verzierungen oder unwesentlicher Zutaten, wie z. B. Ziermotive für Fingerringe oder Broschen usw., hinausgeht.

 

Rz. 111

Nicht unter die Reverse-Charge-Regelung fallen auch Lieferungen von Goldschmiedewaren, die unter Zolltarifposition 7114 einzureihen sind. Zu dieser Position gehören Goldschmiedewaren, ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen. Im Allgemeinen sind diese Waren größer als Schmuckwaren der Position 7113. Zu ihnen gehören insbesondere Tischgeräte wie Tafelmesser, Vorlegebestecke, Löffel, Gabeln; Kellen; Geflügel- und Fleischzangen; Tabletts, Schüsseln und Teller, Suppenterrinen, Salatschüsseln, Gemüseschüsseln; Saucieren; Kompottschalen; Zuckerdosen, Kaffeekannen, Teekannen, Näpfe, Tassen; Becher; Eierbecher; Karaffen, Likörservice, Pokale, Tischkörbe für Brot, Kuchen, Obst usw.; Fischvorlegebestecke; Tortenheber; Weinkühler; Ölgießer; Zuckerzangen; Messerbänkchen, Serviettenringe; Tischglocken; Zierkorken usw.; Toilettenartikel wie Handspiegel; Flakons, Puderdosen, Bürsten, Kämme, Kannen, Wasserkrüge usw.; Schreibtischgarnituren wie Tintenfässer, Schreibzeuge, Buchstützen, Briefbeschwerer, Brieföffner, Papiermesser usw.; Rauchservice, wie Zigarren- und Zigarettenkästchen, Tabakbehälter, Aschenbecher, Streichholzhalter, Zigarrenabschneider usw. sowie Gegenstände zur Innenausstattung, wie Büsten, Statuetten und andere Figuren (Tierfiguren, allegorische Figuren usw.); Schmuckkästchen; Tafelaufsätze, Vasen, Übertöpfe; Bilderrahmen; Beleuchtungskörper, Kandelaber, Kerzenhalter, Leuchter; Ziergegenstände für Kaminsimse, dekorative Teller und Platten, Medaillen und Medaillons, Trophäen; Parfümbrenner usw. und Kultgeräte wie Reliquienkästchen, Kelche, Hostienbehälter, Monstranzen, Leuchten, Lampen usw.

 

Rz. 112

Haben die Parteien Zweifel, ob ein Liefergegenstand unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fällt, so können sie aufgrund der Vereinfachungsregel des § 13b Abs. 5 S. 8 UStG einvernehmlich das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, vorausgesetzt, der Umsatz wird vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert, sodass kein Steuerausfall eintritt (Rz. 171ff.).

[1] BMF v. 5.8.2004, BStBl I 2004, 638; vgl. auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Zolltarifposition 9021.

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