Rz. 760

Für Umsätze nach dem 31.12.2013 sind die bislang nach Nr. 53 der Anlage 2 des UStG begünstigten Kunstgegenstände grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Die verbleibenden Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ergeben sich mWv 1.1.2014 aus § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG (Rz. 761). Gleichwohl hat Nr. 53 der Anlage 2 des UStG weiterhin Bedeutung. Zum einen kann der ermäßigte Steuersatz noch auf alle Umsätze der in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Kunstgegenstände angewendet werden, die vor dem 1.1.2014 ausgeführt worden sind. Zum anderen ist die ab 1.1.2014 geltende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG davon abhängig, dass die Einfuhr des betreffenden Gegenstands u. a. in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG aufgeführt ist; die ab 1.1.2014 geltende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG ist davon abhängig, dass in Nr. 53 der Anlage 2 des UStG bezeichnete (Kunst-)Gegenstände geliefert oder innergemeinschaftlich erworben werden.

Allerdings wollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für die umfassende ermäßigte Umsatzbesteuerung im Handel mit Kunstgegenständen einsetzen, um so in Deutschland die Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz zu ermöglichen.[1]

Aufgrund der EU-Richtlinie v. 5.4.2022[2] wäre eine Neuregelung der Umsatzbesteuerung für Kunstgegenstände möglich (§ 12 UStG Rz. 106i ff.). Laut Frage 16b einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie sich auf europäischer Ebene aktiv für die umfassende ermäßigte Umsatzbesteuerung im Kunsthandel einsetze und wenn ja, in welcher Form. Die Bundesregierung antwortete, sie habe sich in den Verhandlungen zur EU-Richtlinie v. 5.4.2022 (a. a. O.) erfolgreich dafür eingesetzt, dass ab 1.1.2025 im gewerblichen Kunsthandel der ermäßigte USt-Satz anwendbar sei. Eine Entscheidung der Bundesregierung für eine entsprechende Gesetzesinitiative erfolge zu gegebener Zeit.[3]

 

Rz. 760a

Die vorstehende Fassung der Nr. 53 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[4] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[5] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 53 Buchst. b und c der Anlage 2 des UStG ist dabei jeweils der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[6] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. b "Position 9702", jetzt lautet er "Position 9702 00 00" und der Verweis in Buchst. c lautete "Position 9703", jetzt lautet er "Position 9703 00 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[7]

Bis zum 31.12.1987 waren die entsprechenden Kunstgegenstände nach Nr. 47 der Anlage des UStG begünstigt. Zusätzlich sind ab 1.1.1988 Collagen und ähnlich dekorative Bildwerke der begünstigten Position 9701 des Gemeinsamen Zolltarifs – Kombinierte Nomenklatur – zugeordnet worden. Allerdings konnten diese Erzeugnisse auch schon vor dem 1.1.1988 unter die Steuerermäßigung fallen.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 53 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[8]

 

Rz. 761

Die Bundesregierung hatte im Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 vorgeschlagen, die – nicht dem EU-Recht entsprechenden – Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke abzuschaffen und dementsprechend die Nr. 49 Buchst. f sowie die Nrn. 53 und 54 der damaligen Anlage des UStG zu streichen.[9] Aufgrund der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses[10] hat der Deutsche Bundestag trotz des entgegenstehenden EU-Rechts entschieden, diese Steuerermäßigungen beizubehalten (§ 12 UStG Rz. 111). Der Bundesrechnungshof (BRH) hat den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung wiederholt auf die EU-Rechtswidrigkeit der uneingeschränkten Begünstigung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken aufmerksam gemacht und die Abschaffung der Begünstigung sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen als auch aus sachlichen Erwägungen gefordert.[11]

Erst aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die EU-Kommission im Februar 2012 gegen Deutschland angestrengt hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke neu geregelt (Rz. 11, 38). Durch Änderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch Gesetz v. 26.6.2013[12] sind mWv 1.1.2014 die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfallen (§ 12 UStG Rz. 111). Die ...

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