Rz. 721

Die vorstehende Fassung der Nr. 51 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 5 Nr. 36 Buchst. c des Steueränderungsgesetzes 2003 v. 15.12.2003[2] (Rz. 7) ist mWv 1.1.2004 lediglich die Bezeichnung "Kranke und Körperbehinderte" durch die Bezeichnung "Behinderte" ersetzt worden. Diese redaktionelle Anpassung an den aktuellen Zolltarif war ohne materiell-rechtliche Auswirkungen.

Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der v. 1.1.1978 bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 45 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 51 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[3]

 

Rz. 721a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[4] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Nullsteuersätze auf bestimmte medizinische Produkte für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen anwenden. Laut Frage 19 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf medizinische Produkte für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen abzusenken, ggf. auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[5]

Die Steuermindereinnahmen aus einer Senkung des USt-Satzes für aktuell bereits ermäßigt besteuerte Umsätze wie Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (siehe Nr. 51 und 52 der Anlage 2 des UStG) auf 0 % würden auf 0,4 Mrd. EUR jährlich geschätzt. Darüber hinaus lägen keine Bezifferungen vor.

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710.
[4] ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[5] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.

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