Begriff des ausübenden Künstlers nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG
Tätigkeit eines Trauerredners
Vor dem Schleswig-Holsteinischen FG war die Abgrenzung einer künstlerischen von einer herkömmlichen unternehmerischen Betätigung strittig. Es klagte in dem Fall ein Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor. Der Kläger begehrte für seine Umsätze als Trauerredner den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG.
Kein ermäßigter Steuersatz
Das FG hat jedoch klargestellt, dass am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes einzuordnen sind. So werden die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 11/22 anhängig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 17.5.2022, 4 K 153/20, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter III/2022
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