4.36.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 555

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
36 Speiseessig Position 2209 00

4.36.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 556

Die vorstehende Fassung der Nr. 36 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 36 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Position 2209", jetzt lautet er "Position 2209 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4] Materiell-rechtlich entspricht die Vorschrift der bis zum 31.12.1987 geltenden Nr. 31 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 36 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.

4.36.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 557

Unter Nr. 36 der Anlage 2 des UStG fällt lediglich Speiseessig der Position 2209 00 des Zolltarifs.

 

Rz. 558

Hierzu gehören

  1. Gärungsessig (d. h. durch Essiggärung aus alkoholischen Flüssigkeiten gewonnenes Erzeugnis) ohne Rücksicht auf den Gehalt an Essigsäure, z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Bieressig, Essig aus Apfelwein, Birnenwein oder anderen vergorenen Fruchtmosten, Branntweinessig oder Essig, hergestellt aus Getreide, Melasse, hydrolysierten Kartoffeln, Molke usw.;
  2. Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger (Essigersatz oder künstlicher Essig);
  3. Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von üblicherweise 10 bis 15 Gewichtshundertteilen, die im Hinblick auf ihre Verwendung als Essigersatz für Speisen aromatisiert und/oder gefärbt sind.
 

Rz. 559

Gärungsessig und Essigersatz werden zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet und können (z. B. mit Estragon) aromatisiert oder mit Gewürzen versetzt sein. Die Waren können auch mit Kräuter- und Gewürzauszügen aromatisiert und mit Karamell oder anderen organischen Farbstoffen gefärbt sein.

 

Rz. 560

Hierzu gehören nicht

  1. Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, nicht aromatisiert oder gefärbt (Position 2915 des Zolltarifs); diese Waren fallen jedoch unter Nr. 42 der Anlage 2 des UStG (Rz. 603);
  2. Toilettenessig (Position 3307 des Zolltarifs).

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