4.31.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 471

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kap. 19

4.31.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 472

Die vorstehende Fassung der Nr. 31 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 26 der Anlage des UStG. Allerdings sind in Kap. 19 der neuen Kombinierten Nomenklatur mWv 1.1.1988 Teigwaren aufgenommen worden, die mit anderen Stoffen als Fleisch, Fisch, Krebstieren oder Weichtieren gefüllt sind, sowie Teigwaren in Tomatensoße, die nach einfachem Erwärmen unmittelbar genussfertig sind (Rz. 482). Diese Waren waren bis zum 31.12.1987 nach Nr. 28 der damaligen Anlage des UStG begünstigt.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 31 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 17.

4.31.3 Allgemeines

 

Rz. 473

Unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 19 des Zolltarifs.

 

Rz. 474

Hierzu gehören Zubereitungen, die im Allgemeinen den Charakter von Lebensmitteln haben und die entweder unmittelbar aus Getreide des Kap. 10 des Zolltarifs, aus Waren des Kap. 11 des Zolltarifs (Getreidemehl, Grieß, Stärke usw., einschließlich Fruchtmehl und Gemüsemehl), aus zur Ernährung dienenden Mehlen, Grießen oder Pulvern pflanzlichen Ursprungs anderer Kapitel des Zolltarifs (Mehl, Grütze, Grieß, Stärke von Getreide sowie Mehl, Grieß und Pulver von Früchten und Gemüsen) oder aus Milcherzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 des Zolltarifs hergestellt sind. Hierher gehören ferner Backwaren, auch wenn sie weder Mehl und Stärke noch andere aus Getreide gewonnene Stoffe enthalten.

 

Rz. 475

Hierzu gehören nicht Zubereitungen der vorbezeichneten Art, wenn sie den Charakter von Arzneiwaren haben (Positionen 3003 und 3004 des Zolltarifs).

4.31.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 476

Im Einzelnen fallen unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 477

a)

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 des Zolltarifs (Milcherzeugnisse), ohne Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 1901 des Zolltarifs).

Malzextrakt wird durch mehr oder weniger starkes Eindicken eines wässrigen Auszugs von Malz (gekeimtes Getreide, meist Gerste, das nach der Keimung wieder getrocknet – gedarrt – wird; bei der Keimung erfolgt durch Diastase der Abbau von Stärke in Zucker) gewonnen. Er kann mehr oder weniger dickflüssig sein oder die Form von Blöcken oder Pulver haben (getrockneter Malzextrakt) sowie mit Zusatz von Lecithin, Vitaminen, Salzen usw. versehen sein, sofern er keine Arzneiware i. S. d. Kap. 30 des Zolltarifs ist. Malzextrakt wird insbesondere zum Herstellen von Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch und zum Herstellen pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet. Dickflüssige Arten finden Verwendung als Backhilfsmittel und in der Textilindustrie.

Hierzu gehören nicht

  1. geröstetes Malz (Position 0901 oder 1107 des Zolltarifs). Hierunter fallen z. B. auch Roggen- und Weizenmalzflocken;
  2. Malzbier und andere Getränke auf der Grundlage von Malz, insbesondere Malzwein (Kap. 22 des Zolltarifs);
  3. Malzenzyme (Position 3507 des Zolltarifs);
  4. Zuckerwaren, die Malzextrakt enthalten (Position 1704 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 463).
 

Rz. 478

Bei den übrigen Zubereitungen der Position 1901 des Zolltarifs handelt es sich um Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen. Sie können die Form von Pulver, Granulaten, Teig oder andere feste Formen wie Streifen oder Scheiben aufweisen. Die Zubereitungen sind häufig bestimmt entweder zum schnellen Bereiten von Getränken, Breien, Kinder- und Babynahrung oder Diätkost usw. durch einfaches Auflösen oder leichtes Aufkochen in Wasser oder Milch oder zum Herstellen von Kuchen, Pudding, Zwischengerichten und ähnlichen Küchenerzeugnissen. In jedem Fall bedürfen sie vor dem Verbrauch stets einer zusätzlichen Behandlung (z. B. Vermischen mit Wasser oder Milch, Backen oder Kochen). Sie können auch Zwischenerzeugnisse für die Lebensmittelindustrie sein. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktio...

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