Rz. 476

Im Einzelnen fallen unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 477

a)

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 des Zolltarifs (Milcherzeugnisse), ohne Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Position 1901 des Zolltarifs).

Malzextrakt wird durch mehr oder weniger starkes Eindicken eines wässrigen Auszugs von Malz (gekeimtes Getreide, meist Gerste, das nach der Keimung wieder getrocknet – gedarrt – wird; bei der Keimung erfolgt durch Diastase der Abbau von Stärke in Zucker) gewonnen. Er kann mehr oder weniger dickflüssig sein oder die Form von Blöcken oder Pulver haben (getrockneter Malzextrakt) sowie mit Zusatz von Lecithin, Vitaminen, Salzen usw. versehen sein, sofern er keine Arzneiware i. S. d. Kap. 30 des Zolltarifs ist. Malzextrakt wird insbesondere zum Herstellen von Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch und zum Herstellen pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet. Dickflüssige Arten finden Verwendung als Backhilfsmittel und in der Textilindustrie.

Hierzu gehören nicht

  1. geröstetes Malz (Position 0901 oder 1107 des Zolltarifs). Hierunter fallen z. B. auch Roggen- und Weizenmalzflocken;
  2. Malzbier und andere Getränke auf der Grundlage von Malz, insbesondere Malzwein (Kap. 22 des Zolltarifs);
  3. Malzenzyme (Position 3507 des Zolltarifs);
  4. Zuckerwaren, die Malzextrakt enthalten (Position 1704 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 463).
 

Rz. 478

Bei den übrigen Zubereitungen der Position 1901 des Zolltarifs handelt es sich um Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen. Sie können die Form von Pulver, Granulaten, Teig oder andere feste Formen wie Streifen oder Scheiben aufweisen. Die Zubereitungen sind häufig bestimmt entweder zum schnellen Bereiten von Getränken, Breien, Kinder- und Babynahrung oder Diätkost usw. durch einfaches Auflösen oder leichtes Aufkochen in Wasser oder Milch oder zum Herstellen von Kuchen, Pudding, Zwischengerichten und ähnlichen Küchenerzeugnissen. In jedem Fall bedürfen sie vor dem Verbrauch stets einer zusätzlichen Behandlung (z. B. Vermischen mit Wasser oder Milch, Backen oder Kochen). Sie können auch Zwischenerzeugnisse für die Lebensmittelindustrie sein. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Tiernahrung der ermäßigte Steuersatz gelte, aber nicht für Babynahrung. In ihrer Antwort bemerkte die Bundesregierung, dass für Babynahrung die allgemeine Systematik der Umsatzsteuerermäßigung gelte, nach der Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Daher fiele pulverförmig, pastös, breiartig oder dickflüssig abgegebene Babynahrung regelmäßig unter die Umsatzsteuerermäßigung. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung sowohl von Babynahrung als auch von Tiernahrung weiterhin für angemessen.[1]

Auch die AfD-Bundestagsfraktion war in einer Kleinen Anfrage aus dem Jahr 2018 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Babynahrung im Gegensatz zu Tiernahrung dem Regelsteuersatz unterliege. In ihrer Antwort wies die Bundesregierung darauf hin, dass das UStG nicht zwischen Nahrung unterscheide, die für Babys und Kinder bestimmt ist und solcher für Erwachsene.[2]

 

Rz. 479

Maßgebend ist, dass der Charakter der Lebensmittelzubereitungen durch Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt bestimmt wird, auch wenn sie nach Gewicht oder Volumen nicht überwiegen. Den verschiedenen Hauptbestandteilen können auch andere Stoffe (z. B. Milch, Zucker, Eier, Casein, Albumin, Fett, Öl, aromatische Stoffe, Kleber, Farbstoffe, Vitamine, Früchte oder sonstige Stoffe zum Verbessern der diätetischen Eigenschaften) zugefügt sein. Enthalten die Lebensmittelzubereitungen auch Kakao, gehören sie nur hierher, wenn der Kakaogehalt weniger als 40 Gewichtshundertteile beträgt.

 

Rz. 480

Die Begriffe "Mehl" und "Grieß" i. S. d. Position 1901 des Zolltarifs umfassen nicht nur Getreidemehle oder -grieße des Kap. 11 des Zolltarifs, sondern auch zur Ernährung bestimmte Mehle oder Grieße pflanzlichen Ursprungs jedes anderen Kapitels des Zolltarifs, beispielsweise Sojamehl oder Endosperm-Mehl von Johannisbrotkernen. "Stärke" umfasst sowohl native Stärke als auch Quellstärke oder lösliche Stärke, nicht jedoch weitergehend abgebaute Erzeugnisse aus Stärke wie Maltodextrin.

Hierzu gehören z. B. folgende Zubereitungen:

  1. Mehle, durch Eindampfen einer Mischung von Milch, Zucker und Mehl hergestellt;
  2. Zubereit...

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