4.15.1 Text der Vorschrift
Rz. 354
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
---|---|---|
15 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln | Position 1105 |
4.15.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 355
Die vorstehende Fassung der Nr. 15 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Geringfügige redaktionelle Änderungen (Pulver, Granulat und Pellets von Trockenkartoffeln werden nun gesondert genannt) erfuhr die Vorschrift durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.12.1999.[2] Es handelte sich lediglich um die Anpassung des Wortlauts der Vorschrift an den geltenden Zolltarif ohne materiell-rechtliche Auswirkung. Die Änderung trat am 1.1.2000 in Kraft.[3]
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 15 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[4]
4.15.3 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 356
Unter Nr. 15 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 1105 des Zolltarifs.
Rz. 357
Hierzu gehören Trockenkartoffeln in Form von Mehl (Pulver), Grieß oder Flocken, z. B. Kartoffelwalzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoffelgrieß (Kartoffelpressschrot) und Kartoffelflocken, auch Kartoffelmehl zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei sowie Granulat oder Pellets (agglomeriert von Mehl, Grieß, Pulver oder Stücken von Kartoffeln). Erzeugnisse der Position 1105 können mit sehr geringen Mengen von Antioxidantien, Emulgatoren oder Vitaminen versetzt sein.
Rz. 358
Hierzu gehören nicht
- Kartoffeln, nur getrocknet (Position 0712 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 286);
- Kartoffelstärke (Position 1108 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 17 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 366);
- Kartoffelsago (Position 1903 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 483);
- Erzeugnisse dieser Position, die derart mit anderen Stoffen versetzt worden sind, dass sie den Charakter von Kartoffelzubereitungen aufweisen. Diese Erzeugnisse fallen – ebenso wie Zubereitungen aus Kartoffelmehl, Eipulver und auch anderen Stoffen zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei (Kap. 19 des Zolltarifs) – unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG (Rz. 478ff.).
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