Rz. 127

Eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung liegt vor, wenn Gegenstände, die zwar in der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind, als unselbstständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen. Beispiel: Im Rahmen einer Seminarveranstaltung (sonstige Leistung) werden den Teilnehmern Lehrbücher oder Broschüren überlassen, die an sich nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG begünstigt wären.[1] In Abgrenzung hierzu stellt der Verkauf von Schulungsunterlagen (z. B. von Lehrbüchern) durch Fahrschulen eine separate Lieferung von begünstigten Gegenständen zum ermäßigten Steuersatz dar, weil dieser Verkauf nicht im Gefolge der Unterrichtserteilung vorkommt und für den Fahrschüler nicht lediglich ein Mittel darstellt, den Unterricht in Anspruch nehmen zu können.[2]

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